Parkplatzüberwachung
Ein Hinweis auf Parkplatzüberwachung kann zu einem Schadenersatzanspruch führen.
Während eines Volksfestes stellte ein Autobesitzer sein Fahrzeug gegen ein Entgelt auf einem Parkplatz ab, der vom Veranstalter kurzfristig eingerichtet worden war. Dort standen Schilder mit dem Hinweis, dass der Parkplatz überwacht werde. Trotzdem wurden aus dem Fahrzeug mehrere Gegenstände entwendet. Der Autobesitzer verlangte Ersatz der entwendeten Gegenstände. Der Parkplatzbetreiber lehnte dies ab.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Klage statt. Der Hinweis, dass der Parkplatz überwacht werde, lasse nach allgemeiner Verkehrsanschauung darauf schließen, dass der Betreiber den allgemeinen Risiken, wie eben Diebstahl, entgegenwirken will. Zwar könne auch in so einem Fall kein lückenloser Schutz gewährleistet werden. Allerdings sei vorliegend festgestellt worden, dass überhaupt keine Überwachungsmaßnahmen getroffen wurden. Deswegen liege hier eine Pflichtverletzung vor, die letztlich zu einem Anspruch auf Schadenersatz für den Autobesitzer führe.
OLG Karlsruhe vom 14.7.2004, Az. 1 U 46/04
Stand: 13.10.2005
