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Zivilrecht - Ordnungsgeld

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.10.2005


Ordnungsgeld

Ein Ordnungsgeld muss angedroht werden.

In einem Zivilprozess wurde das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der beklagten GmbH angeordnet. Dieser blieb jedoch einem Gütetermin unentschuldigt fern. Deswegen verhängte das Gericht ein Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer. Dagegen erhob dieser die sofortige Beschwerde. Zum einen sei seine persönliche Anwesenheit sachlich nicht notwendig gewesen. Zum anderen sei das Ordnungsgeld in der Vorladung nicht angedroht worden, so dass er sich über die Folgen seines Fernbleibens nicht im Klaren gewesen sei.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Beschwerde statt. Zwar sei die Anordnung des persönlichen Erscheinens an sich rechtmäßig gewesen. Denn nur so könne der Gütetermin sinnvoll absolviert werden. Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen des Nichterscheinens müsse dieses aber ordnungsgemäß angedroht werden. Für ein ordnungsgemäßes Androhen finde sich in den Akten aber keinerlei Beleg. Deshalb sei die Verhängung des Ordnungsgeldes im vorliegendem Fall rechtswidrig gewesen.

OLG Düsseldorf vom 05.07.2004, Az. I-1 W 11/04

Stand: 13.10.2005