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Zivilrecht - Menschenunwürdig

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.10.2005


Menschenunwürdig

Keine zwangsläufige Entschädigung für menschenunwürdige Haftbedingungen

Ein Strafgefangener war für eine Übergangszeit von zwei Tagen in er 16 m² großen Zelle untergebracht. Diese bewohnte er mit 4 weiteren Gefangenen an insgesamt 23 Stunden am Tag. In einem von ihm angestrengten Verfahren wurde von einer Strafvollzugskammer ausgesprochen, dass diese Unterbringung gegen die Menschenwürde verstoße. In einem weiteren Verfahren verlangte er eine Entschädigung wegen der schlechten Haftbedingungen.

Er hatte damit vor dem Bundesgerichtshof letztlich keinen Erfolg. Unbestritten habe die Strafvollzugskammer rechtlich bindend festgestellt, dass die Haftbedingungen menschenunwürdig gewesen seien. Die festgestellte Rechtsverletzung führe jedoch nicht zwangsläufig zu einer Geldentschädigung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe anerkannt, dass eine Geldentschädigung nur bei einer entsprechenden Schwere der Rechtsverletzung in Betracht komme. Hier aber habe der klagende Strafgefangene nicht geltend gemacht, dass er durch die Haft im besagten Zeitraum bleibende Beeinträchtigungen irgendwelcher Art erlitten habe. Im Übrigen sei durch den Ausspruch der Strafvollzugskammer schon in ausreichender Weise klargestellt worden, dass Zustände dieser Art nicht tolerierbar sind.

BGH vom 04.11.2004, Az. III ZR 361/03

Stand: 13.10.2005