Die notwendigen Kosten des erfolgreichen Beigeladenen sind zu erstatten.
In einem vergaberechtlichen Verfahren hatte eine Beigeladene eigene Anträge gestellt. Mit diesen war sie auch erfolgreich. Im Beschluss der Vergabekammer wurde über die Kosten der Beigeladenen nicht entschieden. Die unterlegene Partei verweigerte nun die Begleichung der Kosten der Beigeladenen.
Zu Unrecht, befand das Bayrische Oberste Landesgericht. Die notwendigen Auslagen der Beigeladenen seien zu erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht. Da die Beigeladene eigene Anträge gestellt habe und somit ein Kostenrisiko eingegangen sei, entspreche es der Billigkeit, wenn auch ihre Kosten erstatte würden.
BayObLG vom 13.5.2004, Az. Verg 4/04
Stand: 14.10.2005
