Eine Übergabe ist nicht unbedingt Voraussetzung für Eigentumserwerb.
Ein Ehepaar kaufte in einem Fachgeschäft eine Fitnessdusche. Da das Ehepaar an seinem Haus gerade umfangreiche Renovierungsarbeiten ausführte, verblieb die Dusche zunächst im Ladenlokal. Sie sollte später abgeholt werden. Zwischenzeitlich geriet das Fachgeschäft in finanzielle Schwierigkeiten. Neben anderen Gegenständen wurde auch die betreffende Dusche von einem Gläubiger des Fachgeschäftes gepfändet. Das Ehepaar verlangt nunmehr die Feststellung, dass die Pfändung unzulässig gewesen sei. Die Dusche stände in ihrem Eigentum, der Gläubiger des Fachgeschäftes dürfe nicht darauf zugreifen.
Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage statt. Zwar erwerbe ein Käufer grundsätzlich das Eigentum an einer Kaufsache erst bei deren Übergabe. Hier aber gelte anderes: Die Parteien hätten sich gleichzeitig mit der Absprache über die Verwahrung der Dusche (inklusive Obhutspflicht für den Verkäufer) im Ladenlokal des Fachgeschäftes auch über den sofortigen Übergang des Eigentums an der Dusche geeinigt. Eine Übergabe sei deshalb nicht notwendig gewesen.
OLG Köln vom 10.08.2004, Az. 22 U 73/04
Stand: 13.10.2005
