Gesellschaftsrecht - Preisempfehlung
Publiziert von:
Joachim Höhl
am 03.02.2005
Weitere Publikationen:
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“Geiz ist geil” und weil dem so ist, geht auch in der Werbung fast alles über den Preis. Die Mitbewerber beäugen sich eifersüchtig ...
... und jeder Fehler ist da gerade recht, dem Konkurrenten eins mit einer Abmahnung auszuwischen. Von besonderer Brisanz ist dabei die “Unverbindliche Preisempfehlung” des Herstellers als Bezugspreis.
Hier fangen die Probleme bereits an, auch wenn es schon lange erlaubt ist, dass der Verkäufer seinen eigenen Preis dieser unverbindlichen Preisempfehlung gegenüberstellt und damit wirbt, günstiger zu sein. Das allerdings setzt voraus, dass es eine unverbindliche Preisempfehlung eines Herstellers überhaupt gibt.
Unverbindliche Preisempfehlungen dürfen nur für Markenwaren ausgesprochen werden und aussprechen dürfen diese nur der Hersteller oder der Importeur.
Was keine Markenware ist, kann auch keine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers haben. Wer keine Markenware verkauft, darf folglich nicht mit der “Unverbindlichen Preisempfehlung” des Herstellers als Bezugspreis werben. Hierbei sind Markenwaren solche Waren, die in gleichbleibender oder verbesserter Güte unter einer Marke vertrieben werden (Kraftfahrzeuge, Haushaltsgeräte, Armbanduhren, etc.). Modestoffe, Schmuckwaren oder auch Bananen fallen selbst dann nicht unter diese Voraussetzungen, wenn sie – wie manche Bananen - höchsten Anforderungen des Herstellers / Importeurs genügen müssen. Wer bei solchen Produkten mit gleichsam erfundenen Preisempfehlungen wirbt, hat den Krieg mit seinem Konkurrenten wettbewerbsrechtlich bereits verloren, bevor er ins Feld gezogen ist.
Wer berechtigt mit dem Vergleich zur “Unverbindlichen Preisempfehlung” des Herstellers wirbt, der muss den Kunden allerdings auch klar machen, auf welchen Preis sich der Vergleich bezieht.
Abkürzungen sind hier mehr als gefährlich. So wurden bereits “empf. VK”, “u.v.P”, “uvp” und “UVP” als wettbewerbswidrig beurteilt, weil sie entweder mehrdeutig waren oder es für den Kunden nicht eindeutig erkennbar war, dass es sich um unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers handeln sollte. Nicht anders sind Formulierungen und Abkürzungen problematisch, bei denen nicht klar wird, dass es sich um eine “unverbindliche Preisempfehlung” handelt, z.B. “unverbindliche Empfehlung”. Wenn der Hersteller seine “unverbindliche Preisempfehlung” aufgegeben hat, so ist das für Sie kein Grund, in Ihrer Preiswerbung hierauf keinen Bezug mehr zu nehmen. Wichtig ist nur, dass dem Publikum klar vor Augen geführt werden muss, dass es sich um eine nicht mehr bestehende und unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gehandelt hat, mit der Sie Ihren Preis vergleichen. Unzulässig ist eine Bezugnahme auf die “ehemalige Preisempfehlung” allerdings dann, wenn sie diesen Richtpreischarakter völlig verloren hat, wenn also so gut wie niemand mehr am Markt auch nur annähernd in der Region der unverbindlichen Preisempfehlung verkauft. Das folgt aus dem Umstand, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers einen Richtpreischarakter für den Wettbewerb hat. In derartigen Fällen empfiehlt sich eindringlich eine genaue Marktbeobachtung.
Was gestern noch gültig war, kann bereits heute oder morgen zur Wettbewerbswidrigkeit führen! Hierbei sollten Sie stets bedenken, dass es auf ein Verschulden im Wettbewerbsrecht nicht ankommt, wenn es um Abmahnungen wegen Unterlassungsansprüchen geht.
Stand: 03.02.2005
