Verkehrssicherungspflichten eines Parkhausbetreibers dürfen nicht überspannt werden
Eine Fußgängerin wollte sich in einem Parkhaus auf den Bürgersteig begeben. Dabei achtete sie nicht auf die Bodenverhältnisse, weil sie ein Hinweisschild suchte. Aufgrund des Höhenunterschiedes zwischen dem grauen Boden des Parkdecks und des Bürgersteiges stolperte sie über die Kante. Diese war rot eingefärbt und mit einer Leuchtstoffröhre hell erleuchtet.
Das Oberlandesgericht Celle schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Klage der Fußgängerin gegen den Parkhausbetreiber auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld ab. Dieser habe seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Ein Parkhausbetreiber müsse nur gegen solche Gefahren schützen, deren Eintritt naheliegend sei. Hingegen reiche die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintrittes nicht aus. Die Betroffene müsse in einem Parkhaus mit Unebenheiten rechnen und auf den Boden schauen. Nach den Feststellungen des Gerichtes sei die Gefahrenstelle durch die helle Beleuchtung und den Farbanstrich deutlich erkennbar gewesen.
OLG Celle vom 28.08.2002, Az. 9 U 98/02
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