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Verkehrsrecht - Tempolimit bei Notfällen

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Rechtszentrum
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Geschwindigkeitsüberschreitung wegen einem akuten Notfall

Ein Taxifahrer fuhr innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht mit der erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h, sondern mit 90 km/h. Gegen ihn wurde zunächst ein Bußgeld von 100 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhangen. Als er sich auf das Vorliegen einer Notstandssituation berief, hob die Gemeinde den Bußgeldbescheid auf und setzte ein Bußgeld von 35 Euro fest. Hiergegen wendete sich der Betroffene. Nach seiner Darstellung habe sein Fahrgast einen Kreislaufkollaps erlitten und er habe ihn daher schnell zu einem Heilpraktiker fahren müssen.

Das Oberlandesgericht Hamm verblieb bei der festgesetzten Geldbuße. Zwar könne im Falle einer akuten und erhöhten Gefahrenlage für Leib und Leben eines Fahrgastes die Geschwindigkeitsüberschreitung gerechtfertigt sein. Ziel müsse es dabei sein, dem Patienten erste Hilfe zukommen zu lassen. Zudem müsse die Gefahrenlage auch tatsächlich vorliegen. Darüber hinaus müsse die Fahrt mit einer überhöhten Geschwindigkeit ein geeignetes Mittel zur Gefahrenbekämpfung sein. Daran fehle es hier, weil ein Heilpraktiker in diesem Fall nicht zur fachgerechten Hilfe in der Lage sei. Bei einem Kreislaufkollaps müsse vielmehr die Hilfe eines Arztes in Anspruch genommen werden.

OLG Hamm vom 20.12.2004, Az. 2 Ss OWi 808/04

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