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Verkehrsrecht - Rauschdauer

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Rechtszentrum
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Fahrverbot nach Cannabis-Konsum nur bei Verkehrsteilnahme unter Rauschgifteinfluss.

Ein KfZ-Halter hatte an einem Abend gegen 21.30 Uhr einen Joint geraucht. Am nächsten Tag unterzog er sich nach einer allgemeinen Verkehrskontrolle einem freiwilligen Urintest. Dabei wurde eine geringe Rest-Konzentration an THC im Blut festgestellt. Das Amtsgericht Kandel verurteilte ihn deshalb zu einem einmonatigen Fahrverbot und einer Geldbuße. Gegen dieses in zweiter Instanz bestätigte Urteil erhob der Fahrer Verfassungsbeschwerde.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte, dass die Urteile nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Zwar seien die den Entscheidungen zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen der StVO an sich verfassungsgemäß. Sie seien allerdings nur dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt es möglich erscheinen lässt, dass der Fahrer unter dem Einfluss des Wirkstoffes THC am Straßenverkehr teilgenommen hat. Unbestritten würde ein solches Verhalten zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen. Allerdings hätten die Gerichte nicht berücksichtigt, dass die eigentliche Wirkung des Rauschgiftes bereits einige Stunden nach dem Genuss endet. Es reiche eben nicht aus, dass der betreffende Wirkstoff noch nachgewiesen werden könne. Vielmehr müsste dargelegt werden, dass er auch noch eine "Wirkung" zeige. Dies war aber nicht geschehen, so dass die Urteile verworfen werden mussten.

BVerfG vom 21.12.2004, Az. 1 BvR 2652/03

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