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Verkehrsrecht - Kein Freibrief

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Rechtszentrum
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Auch Rettungsfahrzeuge müssen anderen Verkehr berücksichtigen.

Ein Rettungswagen des Deutsche Roten Kreuzes war mit Blaulicht unterwegs. Er sollte in der roten Ampelphase eine Kreuzung überqueren. Der Fahrer näherte sich langsam die Kreuzung, trotzdem kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, das eigentlich wegen des grünen Lichtes Vorfahrt hatte. In erster Instanz wurde dem Fahrer des Rettungswagens eine Mitschuld von einem Drittel zugewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Celle weist darauf hin, dass Einsatzfahrzeugen zwar erhebliche Sonderrechte zustünden. Allerdings seien diese nicht schrankenlos. Im vorliegenden Falle sei davon auszugehen, dass der Fahrer erst eine bis anderthalb Sekunden vor der Überquerung der Straße überhaupt Einblick in diese nehmen konnte. Deshalb hätte er sich vorsichtiger in die Kreuzung hineintasten müssen, denn erst wenn der andere Verkehr dem Rettungsfahrzeug erkennbar den Vorrang einräume, dürfe dieser die Kreuzung überfahren.

OLG Celle vom 23.12.2004, Az. 14 U 138/04

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