Der unvorsichtige Busfahrer
Der Fahrer eines Busses öffnete die seitliche Ladeklappe. Dies ragte mindestens 39 cm in den benachbarten Mittelstreifen hinein. Die Ladeklappe ragte insgesamt 89 cm vor. Dann ging der Busfahrer für wenigstens 20 Sekunden zum benachbarten Mülleimer, um den entnommenen Müll zu entsorgen. In dieser Zeitspanne passierte ein LKW die Fahrbahn und beschädigte die offen stehende Ladeklappe. Die Ladeklappe war mit Signalstreifen versehen. Der Eigentümer des Busses verlangte von dem LKW-Fahrer Schadensersatz.
Das Kammergericht wies den Anspruch auf Schadensersatz des Buseigentümers gegen den LKW-Fahrer ab. Der Busfahrer habe durch sein Entfernen von den geöffneten Ladeklappen gegen seine Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 StVO verstoßen. Er hätte sich aufgrund der überstehenden Ladeklappe nicht einfach entfernen dürfen. Er hätte vielmehr die auf die Fahrbahn ragende Ladeklappe schließen müssen, ehe er sich vom Bus entfernt habe. Auf Seiten des LKW-Fahrers liege überhaupt kein Verschulden vor. Dieser habe nicht so weit ausweichen können.
KG vom 15.11.2004, Az. 12 U 305/03
Stand: 25.03.2005
