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Verkehrsrecht - Elternhaftung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.10.2005


Keine Verschärfung der Aufsichtspflicht durch gesetzliche Neuregelung.

Ein neunjähriges Kind befuhr den öffentlichen Verkehrsraum mit seinem Fahrrad. Beim unvorsichtigen Überqueren einer Straße musste ein Motorradfahrer ausweichen und stürzte. E zog sich dabei einige Verletzungen zu, außerdem wurde das Fahrzeug beschädigt. Er verlangt nun von den Eltern des Kindes Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht.
Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Klage ab. Der Gesetzgeber habe durch eine Neuregelung Kinder im Alter zwischen sieben und zehn Jahren ausdrücklich von der Haftung für von ihnen verursachte Straßenverkehrsunfälle ausgenommen. Damit sei aber keine Verschärfung der Haftung der Eltern beabsichtigt gewesen. Die Verletzung der Aufsichtspflicht sei daher an den üblichen Kriterien zu messen. Die Eltern hätten im vorliegenden Fall ihrem Kind alle üblichen Verkehrsschulungen angedeihen lassen und hätten auch im Übrigen keinen Anlass zum Zweifel an der Fahrtüchtigkeit ihres Sohnes haben müssen. Insofern seien sie ihren Pflichten gerecht geworden.

OLG Oldenburg vom 04.11.2004, Az. 1 U 73/04

Stand: 13.10.2005