Anhalten muss auch für Radfahrer innerhalb der einsehbaren Strecke möglich sein.
Ein Radfahrer war in den Nachtstunden auf einem kombinierten Rad- und Fußweg unterwegs. Die Geschwindigkeit betrug etwa 20-25 Kilometer pro Stunde, durch die Fahrradbeleuchtung wurde ein Bereich von etwa 4 Metern ausgeleuchtet. Es kam zu einem Unfall, bei dem ein Fußgänger, der den Weg ebenfalls benutzte, erheblich verletzt wurde. Der Fußgänger verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Radfahrer lehnte dies ab, da er seiner Meinung nach regelgerecht gefahren sei.Das Oberlandesgericht Nürnberg verurteilte den Radfahrer zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Es gelte der allgemeine Grundsatz, dass innerhalb der einsehbaren Strecke jederzeit angehalten werden könne. Wenn aber der ausgeleuchtete und damit einsehbare Bereich nur 4 Meter betrage, sei die Geschwindigkeit von 20-25 km/h deutlich zu hoch. Ein Pflichtverstoß seitens des Fahrradfahrers liege damit vor.
OLG Nürnberg vom 7.4.2004, Az. 4 U 644/04
Stand: 13.10.2005
