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Verkehrsrecht - Knöllchen-Affäre

Publiziert von:
Anwaltmagazin
am 08.04.2009


Knöllchen-Affäre - dritter Beteiligter aus Dienst entfernt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Februar 2009 die Entfernung des an der sogenannten „Knöllchen-Affäre“ beteiligten bediensteten der Landeshauptstadt München bestätigt.

Zur Vorgeschichte wird auf die Pressemitteilung vom 5. März 2008 hingewiesen.

Der städtische Bedienstete N. B. hat unter Beteiligung von zwei Polizeibeamten die Einstellung eines gegen einen Prominenten schwebenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung herbeigeführt. Er wurde von dem Polizeibeamten S. gebeten, das Verfahren im Ermessenswege einzustellen. Hierzu wurde ihm eine Bescheinigung darüber vorgelegt, dass es sich um eine polizeiliche Hoheitsfahrt gehandelt habe. Der Einschaltung des städtischen Bediensteten bedurfte es deshalb, weil der Prominente von einem städtischen nicht von einem polizeilichen Radargerät „geblitzt“ worden war. Die Berufung des Bediensteten der Landeshauptstadt München vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hatte keinen Erfolg. Die gegen ihn ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst stehe unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens, also dem Eigengewicht der Verfehlung und dem Verschulden des Beamten.

In der mündlichen Urteilsbegründung ließ der Vorsitzende Richter des Disziplinarsenats, Peter Läpple, erkennen, dass der Beamte durch die Einstellung des Bußgeldverfahrens den Tatbestand einer Rechtsbeugung verwirklicht habe. Einem Beamten, der über die Verhängung oder Nichtverhängung eines Bußgelds aus unsachlichen Beweggründen (z.B. um einer prominenten Person einen Nachteil zu ersparen) entscheide, sei ein ebenso schwerer Vorwurf zu machen wie einem Richter oder Staatsanwalt, der entsprechend handle. Nachdem es sich bei der Rechtsbeugung um einen Verbrechenstatbestand handle, und ebenso aus Gründen der Generalprävention sei der Betroffene aus dem Dienst zu entfernen gewesen, auch wenn es sich bei ihm ansonsten um einen tüchtigen Beamten handle. Es entspreche aber der Billigkeit, ihm bis zum 31. Januar 2010 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % seiner Dienstbezüge zuzuerkennen.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gibt es kein Rechtsmittel.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2009 - Aktenzeichen: 16a D 07.1304

Stand: 08.04.2009