AdvoGarant Autor

Verkehrsrecht - Schadensabwicklung

Publiziert von:
Rechtsanwalt
Axel Sterk

am 22.07.2008

Karlstr. 19
88239 Wangen


Schadensabwicklung

Ein besonderes Augenmerk ist bei der Bearbeitung von Verkehrsunfällen auf die Unfallschilderung zu richten.

Diese sollte möglichst detailliert erfolgen und durch eine genaue Unfallskizze ergänzt werden. Gerade im Hinblick beweissichernder Maßnahmen zur Unfallrekonstruierung sollte eine Spezifizierung von Daten zum Beispiel in folgendem Fragekatalog erfolgen:

  • Unfallort;
  • Unfallzeit;
  • Unfallart (Zusammenstoß, Begegnungsunfall, Abkommen von der Fahrbahn);
  • Unfallstelle (Kreuzung, Einmündung, Autobahn, Bundesstraße und so weiter);
  • Position und Geschwindigkeit der Fahrzeuge;
  • Straßenzustand (trocken, feucht, eisig, et cetera);
  • Licht- und Sichtverhältnisse (Dämmerung, Straßenbeleuchtung, Nebel, ...);
  • polizeiliche Unfallaufnahme;
  • beteiligte Personen (Unfallgegner, Verletzte);
  • Eigentumsverhältnisse (Halter, Fahrer, Leasingfahrzeug);
  • Schadensumfang;
  • Zeugen;
  • Anschrift der behandelnden Ärzte.

Aus einem solchen Fragenkatalog kann anschließend bereits eine erste Rekonstruktion des Unfalles erfolgen.

Unter Umständen ist es dann bereits möglich, die Fragen einer eventuellen Mithaftung zu beurteilen.

Ergibt sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes beispielsweise eine Mithaftung, so ist davon auszugehen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden nur teilweise regulieren wird. So gesehen muss dann jeder Unfallbeteiligte einen Teil seiner Kosten selbst tragen. Besteht eine Vollkaskoversicherung kann unter Anwendung des Quotenvorrechts die Möglichkeit bestehen, sowohl die Versicherung des Schädigers als auch die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Dadurch wird ein weitgehender Ausgleich des Schadens erreicht. Bei Alleinverschulden eines Unfallbeteiligten ist die Haftpflichtversicherung des Schädigers dem Grundsatz nach verpflichtet, den Schaden voll zu erstatten.

Handelt es sich bei dem geschädigten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug?

Aus dem Leasingvertrag ergeben sich Pflichten des Leasingnehmers bei einem Unfall. In den meisten Fällen ist er verpflichtet, den Schadensfall unverzüglich bei dem Leasinggeber anzuzeigen und die notwendigen Reparaturen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen.

Bei einem Verkehrsunfall, an dem zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind, können zwei Arten von Schäden auftreten: Sachschäden und Personenschäden. Im Nachfolgenden werden einzelne Fragen zu Sachschäden behandelt. Kernpunkt der Verkehrsunfallschadensregulierung ist im Regelfall der Schaden am verunfallten Fahrzeug. Dies resultiert bereits daraus, dass dessen Beseitigung im Normalfall die erheblichste Schadensposition bildet.

Der Geschädigte kann gemäß § 249 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

In der Verkehrsunfallregulierung hat die in § 249 I BGB normierte Naturalrestitution - Herstellung in Natur - nur eine geringe Bedeutung. Zu Fragen ist daher regelmäßig, welcher Geldbetrag erforderlich ist, um den Schaden zu beseitigen. Nach Maßgabe des vom Geschädigten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens ist zu entscheiden, ob das verunfallte Fahrzeug reparaturwürdig ist. Je nach schwere des Schadens kann auch ein so genannter wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden vorliegen. Dann kann der Geschädigte die Ersatzbeschaffungskosten geltend machen.

Sind die Reparaturkosten geringer als der Wiederbeschaffungswert wird das Fahrzeug in der Regel repariert. Die Abrechung erfolgt dann auf der Basis des im Gutachten festgestellten und erforderlichen Aufwands.

Folgende weitere Schadenspositionen sind zu ersetzen, soweit diese angefallen sind:

  1. Mietwagenkosten oder
  2. Nutzungsausfallentschädigung;
  3. Abschleppkosten;
  4. Kosten des Sachverständigen für das Gutachten;
  5. Rechtsverfolgungskosten;
  6. Wertminderung;
  7. Rückstufungsschaden;
  8. Ummeldekosten;
  9. Unfallnebenkostenpauschale.

Für jede einzeln zuvor genannte weitere Schadensposition können erhebliche Einschränkungen der Erstattungspflicht bestehen. Beispielhaft soll hierbei für die Mietwagenkosten die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs genannt werden. Hierbei handelt es sich um einen speziellen, gegenüber den Normaltarifen deutlich teureren Tarif, der Unfallgeschädigten für die Anmietung offeriert wird. Die Anmietung zum Unfallersatztarif bleibt im Grundsatz erstattungsfähig, es ist jedoch nunmehr Sache des Geschädigten nachzuweisen, dass dieser erhöhte Tarif auch erforderlich ist. Dieser Nachweis wird jedoch schwer zu führen sein.

Ersatzbeschaffungskosten

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur unmöglicht ist. Ein  liegt vor, wenn die Reparatur unverhältnismäßig teuer ist. Unverhältnismäßig bedeutet, die prognostizierten Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent.

Verkauft der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug in unrepariertem Zustand, bleibt die seitens des Schädigers geschuldete Restitution / Herstellung gleichwohl weiterhin möglich. Der Anspruch aus § 249 II BGB besteht fort. Die erforderlichen Kosten der Ersatzbeschaffung sind in jedem Fall die Wiederbeschaffungskosten, die sich aus dem gegebenenfalls in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten ergeben. Davon abgezogen wird der objektiv bestehende Restwert des verunfallten Fahrzeugs. Dieser ergibt sich in der Regel erst aus dem Sachverständigengutachten.

Wiederbeschaffungswert

Unerheblich ist insoweit der Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs (Verkaufwert zum Zeitpunkt des Unfalls). Ausschlaggebend ist allein das, was der Geschädigte zur Beschaffung einer gleichwertigen Sache aufwenden muss, der so genannte Wiederbeschaffungswert. Zumeist hat auch das beschädigte Fahrzeug, selbst in dem Fall, in dem es sich nur noch um ein Wrack handeln sollte, einen wirtschaftlichen Wert. Daher wird in der Praxis eine Abrechnungen regelmäßig so vorgenommen, dass der Restwert des Wagens im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs angerechnet wird. Der Geschädigte bekommt also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ersetzt.

Die oben unter dem Reparaturfall aufgezeigten weiteren Kosten a) – i) können ebenfalls geltend gemacht werden, soweit sie angefallen sind.

Stand: 22.07.2008