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Transportrecht - Mitverschulden

Publiziert von:
RA Jürgen Knorre
am 02.07.2008

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Mitverschulden

Ein Mitverschulden des Versenders von Transportgut kann dazu führen, dass dieser nur einen Teil des entstandenen Schadens ersetzt erhält.

Der Einwand des Mitverschuldens kann sogar dazu führen, dass der beauftragte Spediteur / Frachtführer den Transportschaden überhaupt nicht zu ersetzen hat. Dies gilt sowohl für nationale als auch für grenzüberschreitende Transporte innerhalb der Europäischen Union oder auch über deren Grenzen hinaus.

Für Gütertransporte auf der Straße ist die Haftung der Frachtführer / Spediteure im Regelfall auf 8,33 Sonderziehungsrechte beschränkt. Das sind derzeit knapp zehn Euro/kg des Rohgewichtes des Gutes, wobei Folgeschäden grundsätzlich nicht zu erstatten sind. Ausnahmen gelten bei einem qualifizierten Verschulden. Liegt ein solches Verschulden vor, haftet das Verkehrsunternehmen unbegrenzt für den vollen Transportschaden und gegebenenfalls auch für Folgeschäden.

Die deutschen Gerichte haben, anders als in anderen Ländern, gerade bei Verlustfällen häufig ein solches, qualifiziertes Verschulden angenommen.

Seit einigen Jahren räumt die deutsche Rechtsprechung den Verkehrsunternehmen in so genannten Paketdienstfällen die Möglichkeit ein, sich auf ein Mitverschulden des Geschädigten zu berufen. Dies gilt dann,

  • wenn es der Geschädigte unterlassen hat, den Frachtführer / Spediteur auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen;

  • wenn der Geschädigte eine billigere, wenig sichere Transportvariante gewählt hat, um Geld zu sparen, trotzdem aber den Ersatz des vollen Schadens verlangt oder

  • wenn der Geschädigte trotz der Kenntnis von dessen Unzuverlässigkeit einen Spediteur / Frachtführer mit dem Transport seiner Güter beauftragt hat.

Je wertvoller das Gut ist, desto höher kann die Mitverschuldensquote des Geschädigten sein. Sie kann sogar bei einem qualifizierten Verschulden des Verkehrsunternehmers gegebenenfalls zu einer Herabsetzung der Haftung auf null führen, auch bei grenzüberschreitenden Transporten mit zwingenden Haftungsnormen. Bei wertvollem Gut nimmt der Bundesgerichtshof eine Hinweisobliegenheit des Versenders / Auftraggebers an. Dem Vertragspartner müsse die Möglichkeit gegeben werden, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens in ungewöhnlicher Höhe zu ergreifen, so die Bundesrichter.

Wann liegt eine ungewöhnliche Höhe vor?

Die Rechtsprechung ging in einigen Fällen von einem besonders hohen Transportschaden aus, wenn der Wert den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze nach den Bedingungen des betroffenen Paketdienstes, häufig 500 Euro je Paket, überstieg. In anderen Entscheidungen – wiederum zu Paketdiensten – heißt es, dass ein ungewöhnlich hoher Transportschaden nicht erst bei einem Wert der Sendung – wobei es um mehrere Pakete ging – von oberhalb 50.000 US-Dollar (etwa 38.000 Euro) vorliege.

Die von der Rechtsprechung zu Paketdienstfällen entwickelten Grundsätze zum Mitverschulden des Auftraggebers sind nun auch auf andere Transporte anzuwenden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im November 2007 festgestellt. Dies wurde zu Recht damit begründet, dass es kein Sonderfrachtrecht für Paketdienste gebe. Dem OLG Düsseldorf dürfte jedoch nicht darin zu folgen sei, dass die Hinweisobliegenheit des Auftraggebers erst dann gilt, wenn das Gut den 10fachen Wert (100 Euro/kg) der Regelhaftung hat. Nach dieser Entscheidung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Grundsätze des Mitverschuldens nicht auf Paketdienste beschränkt sind.

Feste Wertgrenzen für die Hinweispflicht des Auftraggebers / Versenders stehen aber noch nicht fest.

Solange sich der Bundesgerichthof nicht zu dieser Frage geäußert hat, sollten Versender von Gut im eigenen Interesse die beauftragten Spediteure / Frachtführer auf dessen Wert aufmerksam machen. Um den Einwand des Mitverschuldens abwenden zu können, sollte ein entsprechender Hinweis etwa ab 30 Euro/kg Rohgewicht erfolgen. Auf die anderen Fallalternativen soll hier nicht weiter eingegangen werden.

Spediteure und Frachtführer benötigen diese Informationen konkret für den jeweiligen Transport. So können sie Vorkehrungen zum Schutz von wertvollem Gut treffen, zum Beispiel den Einsatz eines verschließbaren Kastenwagens statt eines Planenfahrzeugs und/oder das Abstellen der beladenen Fahrzeuge nur auf gesicherten / bewachten Parkplätzen, und so weiter.

Berücksichtigen dies die Versender und Verkehrsunternehmen vermeiden sie, nur einen Teil ihres Schadens ersetzt zu bekommen beziehungsweise mit einer Schadenersatzforderung überzogen zu werden, die ihre Existenz bedrohen kann.

Stand: 02.07.2008