Die neuen Bestimmungen über Kabotagetransporte innerhalb Deutschlands.
Innerhalb der Europäischen Union wurde immer noch keine Regelung über Kabotageverkehr verabschiedet. Deshalb hat der deutsche Verordnungsgeber, wie seinerzeit, als es um die Vermeidung der illegalen Beschäftigung von Fahrpersonal ging, vorab eine nationale Regelung geschaffen, die seit dem 14. Mai 2008 gilt. Ungeklärt war, wie viele Beförderungen ein zur Kabotage berechtigter Unternehmer aus einem anderen EU-Staat durchführen darf, bevor sein Fahrzeug Deutschland wieder verlassen muss. Die zuständige Kabotage-Verordnung spricht von einer zeitweiligen Zulassung zur Kabotage in anderen EU-Staaten. Was unter zeitweilig zu verstehen ist, wurde im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt und ist umstritten.
Nach der neuen Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr ist Kabotage nur aufgrund Europäischen Gemeinschaftsrechts oder einer besonderen Genehmigung zulässig. Die Verordnung basiert auf Entwürfen für eine einheitliche Regelung innerhalb der Gemeinschaft. Gedacht ist dabei wohl auch an Genehmigungen, die aufgrund bilateraler Absprachen über Kabotagekontingente mit neuen EU-Staaten oder Drittstaaten erteilt werden können.
Damit, dass derartige Genehmigungen erteilt werden, ist in absehbarer Zeit eher nicht zu rechnen.
Im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Deutschland darf ein Unternehmer nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung, nur noch bis zu drei nationale Beförderungen mit demselben Fahrzeug durchführen. Dann muss sein Fahrzeug Deutschland wieder verlassen, zumindest sofern er weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat. Die letzte Entladung, bevor das Fahrzeug Deutschland wieder verlässt, muss außerdem innerhalb von sieben Tagen nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung des Gutes, das auf dem Einreisetransport befördert wurde, erfolgen.
Während der Dauer dieser Kabotagebeförderungen müssen sowohl Nachweise für die grenzüberschreitende Beförderung, als auch über jede einzelne Kabotagebeförderung mitgeführt werden. Das kann zum Beispiel durch ein Begleitpapier, ein anderes Beförderungsdokument oder in elektronischer Form geschehen. Die Nachweise haben folgende Angaben zu enthalten:
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Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;
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Name, Anschrift und Unterschrift des Güterkraftverkehrsunternehmers;
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Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Entladung die Unterschrift des Empfängers mit Datum der Entladung;
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Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Anschrift der Entladestelle;
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die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung;
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das Bruttogewicht der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;
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amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs oder Aufliegers.
Hier wurden offensichtlich die Angaben, die ein CMR-Frachtbrief enthalten muss, als Muster genommen und ergänzt.
Es bleibt zu hoffen, dass zum Nachweis für die Einreisebeförderung ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief ausreicht. Vollständig heißt, dass der Frachtbrief vom Frachtführer, vom Absender sowie vom Empfänger im Feld für die Ablieferung des Gutes unterschrieben sein muss. Soweit die Unterschrift des Güterkraftverkehrsunternehmers für die Nachweise der drei Kabotagebeförderungen verlangt wird, sollte es genügen, wenn die Unterschrift durch den Fahrer als bevollmächtigten Mitarbeiter des Unternehmers erfolgt. Diese wird von den Polizei- und Zollbehörden üblicherweise auch auf dem CMR-Frachtbrief als ausreichend angesehen. Alternativ sollte auch die Unterschrift des zuständigen Mitarbeiters des Empfängers ausreichen.
Verlangt man eine Originalunterschrift des Güterkraftverkehrsunternehmers selbst, dürfte es zum Beispiel für einen spanischen oder griechischen Unternehmer oftmals schwierig sein, die Voraussetzungen für die drei Kabotagebeförderungen zu erfüllen. Schließlich stehen die Daten dieser Transporte häufig noch nicht feststehen, wenn das ausländische Fahrzeug nach Deutschland einreist. Dann müssten Kabotageunternehmer ihren Fahrern “blanko” unterschriebene Nachweise für Kabotagefahrten mitgeben, um Kabotagefahrten rechtskonform durchführen zu können.
Das Fahrpersonal hat die Nachweise während der Transporte mit sich zu führen. Auf Verlangen müssen sie Kontrollberechtigten zur Prüfung ausgehändigt oder in sonstiger Form, etwa durch ein elektronisches Gerät mit Display oder Bildschirm zugänglich sein.
Bei Verletzung dieser Pflichten droht sowohl dem Kabotageunternehmer als auch dem Fahrpersonal ein Bußgeld bis 5.000 Euro.
Leider wurde nicht näher definiert, welche Angaben die “übliche” Beschreibung der Ware und ihrer Verpackung enthalten muss. Auch insoweit können Streitigkeiten mit den Kontrollbehörden auftreten.
Wichtig sind diese neuen Bestimmungen auch für deutsche Spediteure und Frachtführer sowie für Warenversender. Innerdeutsche Transporte werden ja oftmals durch EU-Unternehmer mit einer zur Kabotage berechtigenden Gemeinschaftslizenz durchgeführt. Nicht zur Kabotage berechtigt sind Unternehmer aus den neuen EU-Ländern Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Tschechien, Estland, Ungarn, Rumänien und Bulgarien.
Bei Verstößen gegen die neue Verordnung kann es zu Verzögerungen oder sogar zur Untersagung der Weiterfahrt kommen. Treten dann Schäden am Transportgut oder die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf, wirkt sich das auch auf das Verhältnis der Versender zu ihren Kunden aus. Spediteure und Frachtführer haben insoweit für Fehler der eingesetzten, ausländischen Unternehmer einzustehen. Beachten die Kabotageunternehmer die neuen Bestimmungen nicht, kann es schnell zu einer unbegrenzten Haftung kommen, für die oftmals die Versicherer keinen Deckungsschutz gewähren dürften.
Mit den neuen Bestimmungen wurde ein nationaler Versuch unternommen, schon vorab den Begriff “zeitweilig” für die Kabotage zu definieren.
Stand: 01.07.2008
