Verkehrsrecht - Fahrverbot
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Martin Nold
am 17.09.2008
Langendorfer Str. 129
56564 Neuwied
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Das Fahrverbot im straßenverkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Der Beitrag befaßt sich in erster Linie mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrverbots durch das Gericht oder die mit dem Erlaß von Bußgeldbescheiden betraute Verwaltungsbehörde.
Je nachdem, ob der Verkehrsteilnehmer strafrechtliche oder nur bußgeldbewehrte Tatbestände verwirklicht hat, folgt die damit verbundene Verhängung eines Fahrverbots aus dem Strafgesetzbuch (StGB) oder aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Bei der Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften des Strafrechts kommt überdies die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich der Kraftfahrzeugführer wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenkeit im Verkehr, Unfallflucht oder Vollrausch strafbar gemacht hat. Aus solchen Taten wird abgeleitet, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist - § 69 StGB.
Das Gericht weist im Urteil zugleich die Fahrerlaubnisbehörde an, innerhalb einer bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (Sperre).
Das Fahrverbot des § 44 StGB kommt in Frage, wenn ein Kraftfahrer seine Pflichten nicht unerheblich verletzt hat. Wie das Fahrverbot des § 25 StVG hat es eine Warnfunktion, in erster Linie werden damit spezialpräventive Ziele verfolgt. Man geht noch nicht davon aus, daß der Fahrer für den Straßenverkehr generell ungeeignet ist. So soll vor allem auf leichtsinnige und nachlässige Kraftfahrer eingewirkt werden, um sie von erneuten Verstößen abzuhalten. Ein Fahrverbot nach § 44 StGB ist regelmäßig anzuordnen, wenn bei einer Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung oder Trunkenheit im Verkehr vom Entzug der Fahrerlaubis abgesehen wurde.
Wird gegen einen Kraftfahrzeugführer aufgrund einer von ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt, kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde auch ein Fahrverbot verhängen. Gerade in Fällen, in denen der Fahrer seine Pflichten grob oder beharrlich verletzt hat, kommt diese Option zum Tragen. Dies sind insbesondere erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, bestimmte Tempoverstöße im Wiederholungsfall, das eklatante Unterschreiten des Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug, beträchtliche Pflichtverletzungen beim Überholen und beim Spurwechsel sowie das Überfahren einer Ampel nach mehr als einer Sekunde Rotlicht oder unter Gefährdung anderer.
Ein weiterer Regelfall für ein Fahrverbot ist das Führen eines Fahrzeugs unter Wirkung von Alkohol und / oder berauschenden Mittel.
Die Generalklausel im StVG ermöglicht aber auch die Verhängung eines Fahrverbots in Fällen, in denen ein Regelfall nicht vorliegt. Die Dauer eines Fahrverbotes beträgt ein bis drei Monate.
Führen von Kraftfahrzeugen
Fahrverbote können nur wegen Verletzungen der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verhängt werden. Per Definition versteht man unter einem Kraftfahrzeug nur Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft betrieben werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Zu den Kraftfahrzeugen gehören demnach auch Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor sowie Bagger, sofern sie durch Maschinenkraft bewegt werden. Nach neuester Rechtssprechung ist auch der elektrische Krankenstuhl als Kraftfahrzeug zu qualifizieren. Ein Fahrverbot, etwa wegen Trunkenheit im Verkehr, kann allerdings nur verhängt werden, wenn der Behinderte in der Lage ist, einen handbetriebenen Rollstuhl zu bewegen.
Keine Fahrzeuge im Sinne der Vorschriften sind der geschleppte PKW, das Fahrrad, Lokomotiven und Wasserfahrzeuge. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sowie die Schifffahrtsgerichte können Fahrverbote für Schiffe und Boote aussprechen und zwar nach den Sportbootführerscheinverordnungen und dem Seesicherheits-Untersuchungsgesetz.
Stand: 17.09.2008
