Verkehrsrecht - Auslandsschaden
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Wolfgang Frese
am 04.11.2008
Holtenauer Straße 129
24118 Kiel
Wer früher im Ausland bei einem Verkehrsunfall geschädigt wurde, musste seine Ansprüche im Streitfall vor Ort nach dem jeweils gültigen Recht einklagen.
Hierdurch war die Einschaltung eines ausländischen Rechtsanwalts erforderlich und eine Terminwahrnehmung im häufig fremdsprachigen Ausland oftmals unumgänglich. Auf der Grundlage der bahnbrechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Dezember 2007 (C-463/06) kann ein Geschädigter jetzt vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage gegen den ausländischen Versicherer erheben. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine solche unmittelbare Klage nach dem ausländischen Recht zulässig ist und der gegnerische Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates hat. Das gilt im Übrigen auch für den Kläger, er muss seinen Wohnsitz ebenfalls in einem Mitgliedsstaat der EU haben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsprechung seiner Entscheidung vom 6. Mai 2008 (VI ZR 200/05) bereits zugrunde gelegt.
Im entschiedenen Fall hatte der im Gerichtsbezirk Aachen lebende Geschädigte Schadenersatzansprüche aus einem Unfall in den Niederlanden gegen den in den Niederlanden ansässigen Kfz-Haftpflichtversicherer vor dem Amtsgericht Aachen eingeklagt. Das Amtsgericht hatte seine örtliche Zuständigkeit für den Schadenersatzprozess verneint, war aber vom Oberlandesgericht Köln, dem BGH und dem EuGH eines besseren belehrt worden.
Voraussetzung einer so genannten Direktklage am Gerichtsstand des Geschädigten ist aber immer, dass
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der gegnerische Haftpflichtversicherer seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft hat und
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das nationale Recht dieses Mitgliedstaates dem Geschädigten überhaupt die Möglichkeit bietet, den Haftpflichtversicherer des Schädigers unmittelbar in Anspruch zu nehmen.
Die letztere Voraussetzung ist immer sorgfältig zu prüfen, auch wenn mittlerweile nahezu alle EU-Mitgliedsstaaten eine Direktklage gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer bei Verkehrsunfallschäden zulassen. Teilweise wird das sogar ausdrücklich vorgeschrieben, etwa in Portugal.
In einigen Ländern der Europäischen Gemeinschaft ist die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer sogar grundsätzlich in allen Haftungskonstellationen zulässig.
Das heisst also auch gegenüber dem Privathaftpflichtversicherer eines Radfahrers oder Fußgängers und gegenüber Haftpflichtversicherungen von Ärzten, Handwerkern und so weiter. Vor diesem Hintergrund kann es bei allen grenzüberschreitenden Haftpflichtfällen notwendig sein, die Möglichkeiten einer Direktklage vor dem Gericht des Geschädigten-Wohnsitzes zu prüfen.
Die in Deutschland erhobene Klage gegen einen ausländischen Haftpflichtversicherer muss allerdings in der Regel im Ausland zugestellt werden. Dies bedeutet, dass die Klageschrift ohne Abkürzungen und Paragraphenzeichen verfasst und dann vom Gericht auf Kosten des Klägers in die entsprechende Sprache des Landes übersetzt werden muss. Es versteht sich von selbst, dass diese zusätzlichen Übersetzungskosten zu den notwendigen Verfahrenskosten gehören und daher bei gewonnenem Prozess vom Gegner zu ersetzen sind. Die Prozessführung richtet sich dann im Weiteren nach deutschem Zivilprozessrecht.
Bei der Entscheidung müssen die Richter allerdings das Recht des Staates anwenden, in dem sich der Verkehrsunfall beziehungsweise der allgemeine Haftungsfall ereignet hat.
In der Regel sind RichterInnen mit ausländischen Rechtssystemen nicht so vertraut, wie mit dem inländischen Recht. Um diese „Kompetenzlücke“ zu schließen, ist lange Zeit die Hilfe des Max-Planck-Institus in Anspruch genommen worden. Dort wurde in richterlichem Auftrag ein Gutachten zu den speziellen Fragen des anzuwendenden, ausländischen Rechts erstellt. Das hat die Prozessführung erheblich verteuert.
Zumindest für das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft hat das Oberlandesgericht München im Urteil vom 18. Januar 2008 ( 10 U 4502/07) darauf hingewiesen, dass es dazu eine schnellere und kostengünstigere Lösung gibt. Bei weiterem Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Rechtslage im Unfallland kann von den maßgeblichen, ausländischen Behörden eine amtliche Auskunft eingeholt werden. Die rechtliche Grundlage dazu bietet das Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968.
Der durch den EuGH eröffnete „Opfergerichtsstand“ bietet daher eine bequeme Alternative zur Prozessführung im Ausland.
Allerdings gibt es noch einen Wermutstropfen, der den deutschen Rechtsanwalt unter Umständen davon abhalten könnte, am „Opfergerichtsstand“ zu klagen. Hier zu Lande kann die Klage nämlich nur gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer erhoben werden und nicht auch zugleich gegen den Schädiger (Fahrer). Dieser wird in Deutschland nahezu immer mitverklagt, damit er im eigenen Haftpflichtprozess nicht als Zeuge auftreten kann. Dazu wird sich die Rechtsprechung oder aber der Gesetzgeber noch etwas einfallen lassen müssen. Von obligatorischen Direktklagen gegen portugiesische Haftpflichtversicherer braucht sich mit derlei Bedenken kein Anwalt abhalten zu lassen. Bei Klagen im Rahmen der versicherungsrechtlichen Mindestdeckungssummen ist nach portugiesischem Recht ein “Mitverklagen” des Schädigers ohnehin unzulässig.
Stand: 04.11.2008
