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Verkehrsrecht - Wildwechsel

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 21.01.2008


Wildwechsel

Ausweichmanöver wegen eines Fuchses auf der Fahrbahn

Ein Autofahrer mietete bei einer Autovermieterin einen BMW. Dabei wurde für den Fall eines selbstverschuldeten Unfalls eine Haftungsbefreiung mit einem Selbstbehalt in Höhe von 550 Euro für selbstverschuldete Unfälle vereinbart. Nach dem Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet der Mieter im Falle einer solchen Vereinbarung nur dann über die Selbstbeteiligung hinaus, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Einige Tage nach der Übergabe des Fahrzeugs verursachte der Mieter mit diesem Wagen einen Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn. Im Schadensbericht stand hierzu Folgendes: "Leichtes Ausweichmanöver beim Befahren der A 8 von Stuttgart nach Pforzheim. Ausweichen aufgrund eines Wildwechsels (vermutlich Fuchs) nach rechts, wobei die etwas in den Seitenstreifen gebaute Leitplanke touchiert wurde.“ An der Unfallstelle war die Leitplanke verstärkt und ragte deshalb etwas in den Seitenstreifen hinein. Der Autofahrer fuhr zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h. Durch den Unfall entstand der Autovermietung ein Schaden von insgesamt 8.892,69 Euro. Das Landgericht Karlsruhe sprach ihr in vollem Umfang Schadensersatz zu. Das im Wege der Berufung angerufene Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte den Autofahrer lediglich zur Zahlung des Selbstbehaltes. Hiergegen legte die Autovermietung Revision ein.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Autovermieters zurück. Grob fahrlässig handle derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletze und unbeachtet lasse, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit müsse es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein, auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige. Die Vorinstanz als Tatsacheninstanz habe aufgrund der festgestellten Tatsachen davon ausgehen dürfen, dass man dem Autofahrer in der konkreten Situation für sein leichtes und reflexartiges Ausweichmanöver wegen eines Wildwechsels in subjektiver Hinsicht keinen Vorwurf machen dürfe. Diese konkrete Reflexhandlung stelle nämlich kein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar.

BGH vom 11.07.2007, Az. XII ZR 197/05

Stand: 21.01.2008