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Verkehrsrecht - Streitpunkt Verrechnungssätze

Publiziert von:
RA Dr. Ralph Burkard
am 30.01.2007


Streitpunkt Verrechnungssätze

Unfallschaden: Haftpflichtversicherung kann “Stundenverrechnungssätze” nicht vorschreiben.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat Anspruch auf Ersatz seiner Reparaturkosten. Entscheidet er sich für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis, das heisst ohne Reparaturnachweis, hat er Anspruch auf die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Dies hat der Bundesgerichtshof klargestellt.

Die Versicherungen sind in Folge dieser Entscheidung dazu übergegangen, dem Geschädigten dennoch die Reparaturkosten zu kürzen.

Von der Versicherung wird die Berechnung eines angeblich unabhängigen Prüfers vorgelegt, mit welchem die Kürzung begründet wird. Gleichzeitig enthält diese Berechnung oftmals den Hinweis, alternative Reparaturbetriebe der Region (regelmäßig freie Werkstätten), würden die Reparatur in gleicher Art und Güte deutlich günstiger durchführen. Der Geschädigte könne daher nur die reduzierten Reparaturkosten, welche deutlich unter denjenigen einer markengebundenen Fachwerkstatt liegen, beanspruchen. Denn er sei verpflichtet, den Schaden gering zu halten.

Auf diese Weise spart die Versicherung auf Kosten des Geschädigten im Einzelfall mehrere hundert Euro. Die Versicherungen begründen den Abzug mit dem Hinweis, der Bundesgerichtshof habe einen Verweis auf alternative, gleichwertige Reparaturmöglichkeiten ausdrücklich erlaubt. Dies ist so nicht zutreffend. Die Versicherungen legen die höchstrichterliche Rechtsprechung falsch aus.

Der Geschädigte bleibt berechtigt, vom Haftpflichtversicherer die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu verlangen.

Auch dann, wenn die Versicherung eine freie Werkstatt der Region nennt, welche die gleiche Arbeit günstiger verrichtet. Das Landgericht Bochum hat dies insbesondere damit begründet, dass eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit zwingend eine markengebundene Fachwerkstatt voraussetze. Der Verweis auf freie Werkstätten sei daher nicht bindend.

Das Amtgericht Rheinbach hat ebenfalls der Ansicht der Versicherungswirtschaft widersprochen und entschied zugunsten des Geschädigten. Das Amtsgericht hob hervor, es sei dem Geschädigten nicht zuzumuten, Erkundigungen darüber einzuholen, ob die von der Versicherung genannte freie Werkstatt zuverlässig sei und über Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke verfüge.

Im Ergebnis gilt: Lassen Sie sich im Falle eines Unfalls den Ihnen zustehenden Anspruch nicht kürzen.

Auch nicht mit dem Hinweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in der Region. Suchen Sie einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf. Dessen Kosten sind regelmäßig in voller Höhe von der Versicherung des Unfallgegners zu erstatten, wenn sie den Unfall nicht mitverschuldet haben.

Stand: 30.01.2007