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Verkehrsrecht - Verkehrssicherungspflicht

Publiziert von:
Rechtsanwalt
Robert-Joachim Wussow

am 12.10.2007

Klaus-Groth-Str. 34
60320 Frankfurt


Verkehrssicherungspflicht

Aktuelle Rechtslage zur Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern bei Bodenunebenheiten auf Gehwegen (§ 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)).

In Bereichen mit Fußgängerverkehr (Bürgersteig, Fußgängerzone, Einkaufszentrum, Parkhaus) besteht grundsätzlich eine Gefahrvermeidungs- und Gefahrabwehrpflicht des für die Gehfläche verantwortlichen Verkehrssicherungspflichtigen (Gemeinde, Eigentümer und so weiter). Verletzt dieser schuldhaft seine Pflichten und kommt dadurch eine Person zu Schaden, kann eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen gegeben sein. Die Folge ist, daß die verletzte Person Schadenersatz erhält. Ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegeben ist, richtet sich laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), zunächst nach den berechtigten Erwartungen der Verkehrsteilnehmer.

Die berechtigten Erwartungen sind nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet. Deshalb beschränkt sich die Sicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind. Das sind solche, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten darf, um Andere vor Schäden zu bewahren. Ganz entscheidend sind dabei immer die besonderen Umstände des Einzelfalles. Dabei spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle, beispielsweise die Lage und Beschaffenheit des Gehweges, die Personenfrequentierung, die Ablenkung der Fußgänger durch Schaufensterauslagen und/oder Veranstaltungen sowie die Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls und viele Andere mehr.

Von besonderer Bedeutung ist die Verkehrssicherung der Gehwege in Bezug auf Bodenunebenheiten.

Die Gehwege sind diesbezüglich von den verantwortlichen Verkehrssicherungspflichtigen regelmäßig zu kontrollieren und entsprechend instand zu halten. An Gehwegen im Innenbereich sind hierbei in der Regel höhere Anforderungen zu stellen als im Außenbereich. Das Landgericht Kiel (VersR 2005, 1699) führt aus, ein Fußgänger in einem Parkhaus müsse grundsätzlich damit rechnen, daß Absätze und Kanten im Seitenbereich vorhanden seien. Angesichts der unterschiedlichen und häufig auch unzureichenden Beleuchtungsverhältnisse müßten derartige Absätze allerdings so markiert sein, daß ein Benutzer des Parkhauses diese bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennen könne.

Für den Innenbereich eines Einkaufszentrums ist bereits ein Niveauunterschied von ein bis eineinhalb Zentimetern zwischen zwei Platten nicht mehr hinnehmbar (Oberlandesgericht Köln, VersR 2001, 596). Im Außenbereich werden grundsätzlich geringere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht für Niveauunterschiede gestellt. Wenn der Höhenunterschied weniger als zwei Zentimeter beträgt, führen dort nur besondere Voraussetzungen zu einer Verletzung der Sicherungspflicht.

Hat der Unfallbereich nur eine geringe Verkehrsbedeutung, wie zum Beispiel ein etwas abseits gelegener Weg innerhalb eines Parkhauses, soll auch dann keine Verletzung der Sicherungspflicht vorliegen, wenn ein Pfostenstumpf maximal zwei Zentimeter gegenüber dem sonstigen Bodenbelag des Parkhauses herausragt.

Grundsätzlich ist der Geschädigte hinsichtlich des von ihm dargelegten Unfallhergangs beweispflichtig.

Nach der Rechtsprechung des BGH werden an den Nachweis der Ursächlichkeit einer Gefahrenstelle für einen Unfall des Geschädigten nur geringe Anforderungen gestellt. Es genügt hier ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung auf nur eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf hinweist (Anscheinsbeweis). Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluß nahe, daß die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes gewesen ist (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - VersR 2005, 1086; vergleiche Wussow, WI 2005, 121).

Den genauen Ablauf des Sturzes, mit einem eventuellen Stolpern oder Hängenbleiben an der Bodenunebenheit, muss der Geschädigten nicht im Einzelnen nachweisen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass eventuell vorhandene Zeugen regelmäßig lediglich den deutlich sichtbaren Teil des Unfalls (zumeist den Sturz selbst) wahrnehmen und mithin bezeugen können, jedoch nicht dessen Ursache.

Ist dem Grunde nach eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegeben, stellt sich in einer Vielzahl der Fälle die Frage, ob den Geschädigten ein Mitverschulden trifft (§ 254 BGB).

Dies führt zu einer quotenmäßigen Verringerung des Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Schädiger. Hier ist zu beachten, daß ein Fußgänger auf einem Gehweg einer Stadt die Augen nicht ständig nach unten zu richten braucht. Wenn er Unebenheiten in der Pflasterung übersieht, ist ihm allein dadurch kein Vorwurf einer besonderen Unaufmerksamkeit zu machen. In einer Entscheidung vom 10. Mai 2007 (VersR 2007, 1087) führt der BGH die frühere Rechtsprechung fort. Auch bei größeren Unebenheiten in der Pflasterung eines städtischen Gehweges (fußgroßes Loch), könne aufgrund eines Übersehens der Unebenheit kein überwiegendes Verschulden auf Fußgängerseite angenommen werden. Selbst wenn die Unebenheit aus erheblicher Entfernung, im Nahbereich um so mehr, ohne Weiteres gut sichtbar ist, bleibt der Verkehrssicherungspflichtige haftbar (allerdings abgeschwächt).

Für den BGH hat daher die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich wesentliche Bedeutung für die Zuerkennung von Schadenersatzansprüchen. Ein Mitverschulden des Geschädigten kommt nur in begrenztem Umfang in Betracht.

Stand: 12.10.2007