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Verkehrsrecht - Überlange Verfahrensdauer

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Überlange Verfahrensdauer

Kein Fahrverbot nach überlanger Verfahrensdauer.

Der angeklagte Autofahrer beleidigte während der Fahrt mit seinem PKW eine andere Fahrzeugführerin. Anschließend nötigte er sie, schneller zu fahren und beleidigte sie erneut durch Handgesten. Ein Jahre später verhängte das Amtsgericht eine Geldstrafe sowie einen Monat Fahrverbot. Hiergegen legte der Autofahrer Berufung ein. Die Berufungsverhandlung fand ein weiteres Jahr später stand. Das Berufungsgericht minderte die Geldstrafe und bestätigte das Fahrverbot. Hiergegen legte der Betroffene Revision ein.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Autofahrer im Hinblick auf das Fahrverbot Recht und hob die Entscheidung insoweit auf. Die Zeitspanne zwischen der Begehung der Tat und der endgültigen Verhängung des Fahrverbotes nach § 44 StGB in der Berufungshauptverhandlung sei zu lang. Das Fahrverbot habe eine Warnungs- und Besinnungsfunktion. Dieser werde es nur gerecht, wenn das Fahrverbot in einem kurzen Abstand zur Begehung der Tat verhängt werde. Hierfür sei der Abstand von zwei Jahren zu lang. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Autofahrer diese lange Verfahrensdauer nicht zu verantworten habe.

OLG Hamm vom 15.03.2005, Az. 4 Ss 54/05

Stand: 01.01.2080