Verkehrsunfall und Ersatzfahrzeug – der Unfallersatztarif auf dem Prüfstand.
Wer als Führer eines Kraftfahrzeuges unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug nutzen. Alternativ kann er vom Unfallgegner auch eine Entschädigung für den Zeitraum des Nutzungsausfalls seines verunfallten Fahrzeuges begehren. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Mobilität wird die Entscheidung häufig zugunsten des Ersatzfahrzeuges getroffen. Autovermietungen legen dann für die Rechnungsstellung regelmäßig den sogenannten “Unfallersatztarif” zu Grunde. Jüngste Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) geben Anlass, bei der Entscheidungsfindung künftig mehr Sorgfalt walten zu lassen.
In langjähriger Praxis der Vermietung von Ersatzfahrzeugen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, hat sich ein Unfallersatztarif entwickelt, der teilweise das Doppelte des Normaltarifes für Mietfahrzeuge überschreitet.
Diese Praxis wird zunehmend von den mit der Kostenerstattung befassten Haftpflichtversicherern angegriffen.
In seinen jüngeren Entscheidungen hat der BGH zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten des Unfallersatztarifes nur gerechtfertigt sind, wenn sie auf besonderen Leistungen des Vermieters beruhen. Diese Leistungen müssen in der Unfallsituation ihre Begründung haben. Ansonsten können die Versicherer lediglich den sogenannten “Normaltarif” erstatten. Der BGH hat auch relativ klare Aussagen gemacht, wann ein Unfallersatztarif gerechtfertigt ist und wann nicht.
Für die Praxis bedeutet das, dass der Geschädigte nachweisen muss, ob und inwieweit der Unfallersatztarif einen erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellt. Hierbei spielen eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Aspekten eine Rolle. Neben dem Unfallersatztarif hat sich auch eine Abtretung der Erstattungsansprüche des Geschädigten an die Autovermietung entwickelt. Daher wird diese bei der Regulierung versuchen, die Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet zu bekommen. Die Autovermietung muss dann die besonderen betriebswirtschaftlichen Aspekte, die zu einem höheren Preis im Rahmen des Unfalltarifes führen, darlegen und beweisen.
Stellt sich heraus, dass der geltend gemachte Betrag nach den Grundsätzen des BGH, nicht erforderlich weil überhöht war, wird es in einem zweiten Schritt darauf ankommen, ob dem eigentlichen Geschädigten der günstigere Normaltarif zugänglich war.
Der Geschädigte selbst wird möglicherweise darlegen können, dass er durch die Autovermietung nicht auf einen günstigeren Normaltarif hingewiesen wurde.
Dazu muss er aber beim Autovermieter konkret nachfragen. Wenn die Autovermietung jedoch aus abgetretenem Recht des Geschädigten vorgeht, stellt sich die Frage, ob der Normaltarif zugänglich war, auf keinen Fall. Wer, wenn nicht die Autovermietung selbst, kann wissen, welche Tarife bei ihr existieren? Ist der Normaltarif zugänglich gewesen, wird grundsätzlich nur dieser erstattet. Der Geschädigte oder die Autovermietung werden die überschießenden Beträge im Regelfall nicht realisieren können.
Was kann also der Autovermieter tun um das Risiko, auf den Kosten sitzen zu bleiben, zu minimieren? Zunächst ist eine Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen des Unfallersatztarifes durchzuführen, damit diese im Streitfall schlüssig dargelegt werden können und auch vor Gericht Bestand behalten. Im Übrigen sollte dem Geschädigten, der sich im Zuge der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges an einen Autovermieter wendet, auch der Normaltarif zugänglich gemacht und dieser Vorgang dokumentiert werden.
Der Geschädigte wiederum sollte sich immer fragen ob er ein Ersatzfahrzeug (unabhängig vom zu wählenden Tarif) tatsächlich benötigt oder ob er sich lieber für die Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung entscheidet.
Stand: 04.04.2007
