Auslandsunfall
Nach wie vor ist das eigene Auto ein beliebtes Reisemittel, insbesondere bei Urlaubsreisen in das europäische Ausland.
Bei einer solchen Fahrt sollten Sie die so genannte grüne Versicherungskarte nicht vergessen. Sie wird vom eigenen Haftpflichtversicherer ausgestellt. Selbst wenn Sie die Karte im jeweiligen Urlaubsland nicht mitführen müssen, dient sie doch als Nachweis für den Versicherungsschutz. Da die Verkehrsdichte auch im Ausland meistens recht hoch ist, kommt es immer wieder zu Verkehrsunfällen. Dann stehen Sie vor der Frage nach dem richtigen Vorgehen sowie nach Art und Umfang der Schadensregulierung.
Trotz vieler, insbesondere europäischer Regelungen ist die Schadensregulierung im Ausland immer noch schwierig.
Dies resultiert unter anderem aus dem Umstand, dass für Verkehrsunfälle im Ausland regelmäßig das sogenannte “Tatortrecht” gilt. Das heißt, sowohl das Verkehrsrecht als auch das Schadensrecht des jeweiligen Gastlandes werden angewendet. Vor allem im Schadensrecht gibt es erhebliche Unterschiede zum deutschen Pendant.
Keine Regel ohne Ausnahme: In beliebten Urlaubsländern kommt es auch zu Unfällen zwischen Verkehrsteilnehmern, die beide aus Deutschland kommen. Dann richtet sich die Unfallbewertung zwar auch nach dem Verkehrsrecht des Urlaubslandes allerdings nach deutschem Schadensrecht. Die Regulierung der Unfälle erfolgt dann, wie bei Unfällen in Deutschland, über die entsprechenden Haftpflichtversicherungen der Beteiligten.
Bei einem Unfall mit einem Einwohner des Urlaubslandes sollten Sie möglichst noch vor Ort die Polizei verständigen.
So vermeiden Sie Nachweisprobleme und erhalten zumeist auch eine polizeiliche Unfallmitteilung. Neben dem polizeilichen Aktenzeichen enthält diese alle notwendige Angaben der Unfallbeteiligten und des Unfallortes. Da es häufig zu Verständigungsschwierigkeiten kommt, bieten gerade derartige Schriftstücke die Möglichkeit, sie übersetzen zu lassen. Über folgende Angaben sollten Sie nach einem Unfall in jedem Fall verfügen:
- Unfallort und Unfallzeit (Datum und Uhrzeit),
- das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners,
- Namen und Anschriften der am Unfall Beteiligten,
- eventuell Marke und Typ des Schädigerfahrzeugs und
- möglichst Name, Sitz und die Versicherungsscheinnummer des Haftpflichtversicherers Ihres Unfallgegners.
Diese Angaben sind notwendig, weil Sie Ihre Ansprüche inhaltlich möglichst vollständig anmelden müssen. Das geschieht entweder bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer vor Ort oder bei dessen Regulierungsbeauftragten in Deutschland.
Bei fehlenden Angaben zum Unfallgegner kann das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. eventuell weiterhelfen, indem diese Angaben ermittelt werden. Hierfür sind aber die Angaben zum Unfallort und zur Unfallzeit sowie das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners erforderlich. Weitere Angaben und Hinweise zum Unfall und den Unfallbeteiligten erleichtern die Ermittlungen ebenfalls. Ferner können eventuell erforderliche Unterlagen wie polizeiliche Ermittlungsakten über den Verein beschafft werden. Die Hilfetätigkeit des DBGK bei Auslandsunfällen ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühren erfahren sie unmittelbar bei dem in Hamburg ansässigen Verein, sie werden aber meistens nicht erstattet.
Wenn alle Angaben vorliegen, muss der Unfall bei dem Haftpflichtversicherer im Ausland gemeldet werden.
Es kann allerdings auch vorkommen, dass sich der Haftpflichtversicherer zwischenzeitlich von sich aus meldet. Bestenfalls verfügt er über ein eigenes Schadenbüro in Deutschland oder er bedient sich zur Schadensregulierung einer inländischen Versicherungsgesellschaft. Das erleichtert die Korrespondenz deutlich.
Anwaltskosten werden in vielen Ländern als nicht erstattungsfähig angesehen. Wenn eine Rechtschutzversicherung besteht, sollten Sie eine Kostenzusage einholen, bevor Sie einen Anwalt einschalten. Die Versicherung wird jedoch nur die Kosten eines Anwalts tragen. Die Beauftragung sollten Sie daher gut überlegen, wobei die Schadenshöhe sicherlich ein zu beachtendes Kriterium ist. Ein deutscher Anwalt kann Sie wahrscheinlich nicht im Ausland vertreten, falls es zu Schwierigkeiten mit der Schadensregulierung kommt.
Bei Gutachterkosten und Schmerzensgeld müssen Sie leider auch mit fehlender oder eingeschränkter Erstattungsfähigkeit rechnen. Diese Schadenspositionen werden in einigen Ländern gar nicht und in einer ganzen Reihe von Ländern nur eingeschränkt anerkannt. Das Gleiche gilt für die Wertminderung des Fahrzeugs, Nutzungsausfallschaden oder Mietwagenkosten.
Das bedeutet, dass bei einem Auslandsunfall immer damit zu rechnen ist, dass der entstandene Schaden nicht vollständig ausgeglichen wird.
Reparaturkosten und der Wiederbeschaffungswert bei Totalschaden stellen hingegen relativ unproblematische Schadenspositionen dar und werden selten mit Abzügen reguliert. Auch Abschleppkosten, Verdienstausfall und Heilungskosten werden zumeist vollständig oder mit nur geringen Abzügen erstattet.
Es kommt vor, dass der Unfallgegner und/oder dessen Versicherung nicht zu ermitteln sind oder monatelang keine Regulierung des angemeldeten Schadens erfolgt. Dann hilft Ihnen der ebenfalls in Hamburg ansässige Verein Verkehrsopferhilfe e.V. . Dieser reguliert dann den angemeldeten Schaden, falls die gegnerische Versicherung den Fall nicht wieder an sich zieht. Die Regulierung durch die Verkehrsopferhilfe ist aber in jedem Falle nachrangig. Zunächst müssen sie versuchen den Schaden über den gegnerischen Haftpflichtversicherer zu regulieren.
Stand: 10.12.2007
