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Verkehrsrecht - Sicherung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 08.05.2007


Sicherung

Verantwortlichkeit für die hinreichende Sicherung einer LKW-Ladung

Ein LKW wurde von einer Spedition mit Stahlwaren beladen, die über 24 t schwer waren. Dabei wurde das Transportgut nicht hinreichend auf dem Fahrzeug gesichert. Die vorhandene Sicherung reichte nicht aus, um die Stirnwand zu entlasten, es wurden zu wenig Zurrgurte und keine Antirutschmatten verwendet. Dies fiel der Versendungsfirma nicht auf, weil diese kein Personal für die Überprüfung der Verladetätigkeit durch Speditionen hatte. Das Amtsgericht verurteilte daher den für die Ladungssicherung zuständigen Geschäftsführer der Versendungsfirma zu einer Geldbuße in Höhe von 75 Euro, weil er die Inbetriebnahme trotz unsachgemäßer Sicherung fahrlässig zugelassen habe. Hiergegen legte er Rechtsbeschwerde ein. Seiner Meinung nach seien hierfür nur der Fahrer und der Halter des Fahrzeugs verantwortlich.

Das Oberlandesgericht Celle schloss sich dem nicht an und wies die Beschwerde zurück. Nicht nur der Halter und der Fahrer seien nach § 22 StVO zur Sicherung der Ladung verpflichtet. Vielmehr treffe diese Pflicht jede Person, die mit der Ladung eines Fahrzeugs befasst gewesen seien. Hierzu gehöre vorliegend auch der Versender des Ladegutes. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Gerade der Versender könne am besten für eine hinreichende Sicherung der Ladung sorgen, weil er die Eigenschaften der zu verladenen Gegenständen am besten kenne. Von daher müsse gerade er zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Ladung unzureichend gesichert sei.

OLG Celle vom 28.02.2007, Az. 322 Ss 39/07

Stand: 08.05.2007