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Verkehrsrecht - Schuhwerk

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 08.05.2007


Schuhwerk

Fahren mit ungeeigneten Schuhen

Ein LKW Fahrer trug bei einer Fahrt mit seinem Fahrzeug Birkenstock-Schuhe. Diese waren vorn geschlossen, aber hinten offen und ohne Fersenriemen. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 57,50 Euro, weil die Besetzung des Fahrzeugs aufgrund dieses Schuhwerkes nicht vorschriftgemäß im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge BGVD 29 dort § 44. Nach dieser Vorschrift hätte er beim Führen eines LKW Schuhwerk tragen müssen, welches seinen Fuß umschließe. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Celle hob aufgrund der eingelegten Rechtsbeschwerde die Bußgeldentscheidung auf. Zwar sei es mit den Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers nicht vereinbar, ein derartiges Schuhwerk zu tragen. Dies habe jedenfalls dann keine Konsequenzen, wenn kein nach der Rechtsordnung zu missbilligender Erfolg eingetreten sei und es lediglich um einen Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift gehe. Aus der Norm des § 23 StVO ergebe sich nicht, dass das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk verboten sei. Anders hätte die Sachlage allerdings ausgesehen, wenn vor allem eine andere Person durch das Abrutschen des Pedals verletzt worden wäre. Dann komme auch eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht.

OLG Celle vom 13.03.2007, Az. 322 Ss 46/07

Stand: 08.05.2007