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Verkehrsrecht - Kinderfahrrad

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 21.01.2008


Kinderfahrrad

Haftung wegen Kollision eines Autos mit einem führungslosen Kinderfahrrad

Ein Autofahrer fuhr mit seinem Fahrzeug über eine Straße in einer 30 km/h Zone. Dort kam ihm eine Gruppe Kinder entgegen, die sich nach Darstellung des Fahrers auf dem Bürgersteig befand. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem führungslos rollenden Fahrrad eines achtjährigen Kindes sowie seinem Fahrzeug. Hierzu behauptete der Autofahrer, dass der achtjährige Junge das Fahrrad voran geschoben habe. Sodann habe er es in der Absicht losgelassen, dass das Fahrrad alleine vorweg rolle. Nachdem es ein Stück geradeaus gerollt sei, sei es mit dem Lenker nach links eingeknickt und auf die Fahrbahn geraten. Dort sei es mit seinem Fahrzeug kollidiert. Der Autofahrer verlangte daraufhin den Schaden in einer Gesamthöhe von insgesamt 1.483,27 Euro nebst Zinsen ersetzt. Das Landgericht Duisburg wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Duisburg wies die eingelegte Berufung des Autofahrers zurück. Hiergegen ging dieser nunmehr im Wege der Revision vor.

Der Bundesgerichtshof schloss sich den Vorentscheidungen an und wies die Revision zurück und die Klage ab. Aus dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebe sich, dass hier aufgrund des Alters des Kindes ein Haftungsprivileg greife. Sinn und Zweck dieser Vorschrift gebiete nur dann, dass das Haftungsprivileg nicht greife, sofern es nicht zu einer typischen Überforderungssituation des Kindes aufgrund der Gefahren des motorisieren Straßenverkehrs gekommen sei. Dies sei nur dann zu bejahen, wenn ein Kind der privilegierten Altersgruppe bis 10 Jahre ein Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß parkendes Fahrzeug gestoßen hätte. Dies sei nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, in dem das Kind aufgrund seines Alters die Situation nicht habe einschätzen können.

BGH vom 16.10.2007, Az. VI ZR 42/07

Stand: 21.01.2008