Kein Fahrverbot
Absehen von Fahrverbot wegen überlanger Verfahrensdauer
Ein Autofahrer fuhr am 13.02.2005 mit einem Blutalkoholwert von 0,25 mg/l. Er wurde deshalb von einem Amtsgericht zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt. Diese Entscheidung wurde aufgrund einer Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 05.05.2006 aufgehoben. Das Amtsgericht verhängte daraufhin mit Beschluss vom 17.01.2007 erneut die Geldbuße in Höhe von 250 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Hiergegen legte der Betroffene eine Rechtsbeschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe erhöhte die Geldbuße auf einen Betrag von 300 Euro und hob das Fahrverbot auf. Das Amtsgericht habe nicht hinreichend bedacht, dass zwischen der Tatbegehung und der Ahndung am 17.01.2007 ein Zeitraum von ungefähr 23 Monaten liege. Aufgrund dieser langen Zeitdauer dürfe es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr angeordnet werden, weil der Betroffene nie mehr auffällig geworden sei. Außerdem könne er nichts dafür, dass sich das Verfahren so lange hingezogen habe.
OLG Karlsruhe vom 22.06.2007, Az. 1 Ss 44/07Stand: 01.11.2007
