Verkehrsrecht - Fluggastrandale
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Martin Nold
am 11.12.2007
Langendorfer Str. 129
56564 Neuwied
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Fluggastrandale
Welche Befugnisse hat das Flugpersonal und was erwartet randalierende Fluggäste am Boden?
Beleidigung, Sachbeschädigung oder sogar Körperverletzung und/oder Nötigung sind typische Fälle von Fluggastrandale und treten nicht nur in Urlaubsfliegern auf. Wenn ein Fluggast randaliert ist häufig Alkohol im Spiel. Wieder am Boden angekommen wird der Randalierer, je nach Schwere der Tat, sogar strafrechtlich belangt.
Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt unter anderem auch Straftaten im Zusammenhang mit der zivilen Luftfahrt. Ein gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bestraft. Wer Leib und Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, indem er auf Anlagen oder Beförderungsmittel einwirkt, fällt unter diese Regelung. Das Gleiche ist der Fall wenn man Hindernisse vorbereitet, falsche Zeichen oder Signale gibt oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt.
Für Fluggastrandale käme allein die letztgenannte Variante in Betracht.
Eine Strafbarkeit scheitert aber schon daran, dass die umschriebene Handlung zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs führen muss. Das dürfte in Fällen des bloßen Randalierens durch einen Passagier ausgeschlossen sein. Folgerichtig hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 29. Juni 2000 entschieden, dass ein Fluggast, der auf der Toilette raucht und dadurch einen Rauchmelder aktiviert, nicht strafrechtlich verfolgt wird. Eine Beeinträchtigung der Luftverkehrssicherheit wurde damit nicht verursacht.
Auch der Tatbestand der Gefährdung des Luftverkehrs scheidet in solchen Fällen aus. Das kann nur der Führer eines Luftfahrzeugs herbeiführen. Im Straßenverkehr kann auch nur der Fahrer eines Fahrzeugs eine Straßenverkehrsgefährdung begehen. Die Vorschrift die Luftpiraterie und Flugzeugsabotage unter Strafe stellt, scheidet in Bezug auf Randalierer ebenfalls aus.
Die ersichtlich aufgetretene Lücke in Bezug auf Fluggastrandale schliesst teilweise das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG).
Wer sich Anordnungen des Flugpersonals widersetzt, handelt ordnungswidrig. Leistet der Täter dabei gewaltsam oder unter Einsatz einer Drohung mit Gewalt Widerstand, ist der Straftatbestand erfüllt. Die Strafandrohung liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe. In besonders schweren Fällen kann aber auch eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis erforderlich, dass der verantwortliche Flugkapitän für Sicherheit und Ordnung an Bord zu sorgen hat. Dementsprechend nimmt er mit seinen Beauftragten staatliche Verwaltungsaufgaben wahr.
Darüber hinaus finden selbstverständlich die Normen des allgemeinen Strafrechts Anwendung. So kommt auch eine Strafbarkeit wegen (gefährlicher) Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung und Sachbeschädigung in Betracht. Das deutsche Strafrecht gilt auf allen Flugzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der BRD zu führen.
Ausländische Flugzeuge unterliegen im Inland dem deutschen Strafrecht.
Der verantwortliche Pilot und seine Beauftragten dürfen erforderliche Maßnahmen treffen, um eine bestehende Gefahr für Personen an Bord des Flugzeugs oder für das Flugzeug selbst abzuwehren. Insbesondere darf der Pilot die Identität einer Person feststellen, Gegenstände sicherstellen und eine Person oder Sachen durchsuchen. Außerdem darf er eine Person fesseln, um einem Angriff auf sich oder Dritte vorzubeugen und zu verhindern, dass Sachen beschädigt werden.
Die Anwendung körperlicher Gewalt ist allerdings nur zulässig, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Der Gebrauch von Schusswaffen ist Polizeibeamten vorbehalten. Daneben sind Pilot und Besatzung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren auch befugt, strafrechtliche Tatbestände zu erfüllen. Sie sind in Fällen der Notwehr, der Nothilfe und des Notstandes gerechtfertigt. Ebenso steht ihnen gegebenenfalls das strafprozessuale Festnahmerecht zu.
Stand: 11.12.2007
