Fahrlässigkeit
Ausweichmanöver wegen eines die Fahrbahn überquerenden Fuches
Ein Autofahrer mietete einen Wagen bei einer Autovermietung. Dabei wurde eine Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt in Höhe von 550 Euro für selbstverschuldete Unfälle vereinbart. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten die folgende Klausel: “Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn....er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben...” Als er nachfolgend die Autobahn mit etwa 120 km/h befuhr, wich er aufgrund eines die Fahrbahn überquerenden Fuchses reflexartig nach rechts aus. Dadurch berührte das Fahrzeug die etwas hervorragende Leitplanke und wurde beschädigt. Die Autovermietung nahm ihn daraufhin in voller Höhe auf Schadensersatz in Anspruch, weil er grob fahrlässig gehandelt habe. Das Landgericht Karlsruhe gab diesem Begehren im vollen Umfang statt. Das von dem Autofahrer angerufene Oberlandesgericht Karlsruhe entschied hingegen, dass er für den Schaden nur in Höhe des Selbstbehaltes aufkommen müsse, weil er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Hiergegen legte die Autovermietung Revision ein.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Autovermietung zurück. Die Vorinstanz habe zutreffend entschieden, dass die Klausel zwar wirksam sei, der Kunde aber mangels grober Fahrlässigkeit nicht hafte. Ein grob fahrlässiges Handeln liege nämlich nur dann vor, wenn er in einem besonderen Ausmaße seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Hiervon könne bei einem reflexartigen Ausweichen wegen einem Fuchs auf der Fahrbahn nicht einfach ausgegangen werden. Anders sei dies nur, wenn er auf eine abrupte und unkontrollierte Weise ausgewichen wäre. Hiervon könne im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein.
BGH vom 11.07.2007, Az. XII ZR 197/05
Stand: 17.09.2007
