Drängler II
Nötigung im Straßenverkehr durch Drängeln
Ein Autofahrer fuhr auf dem linken Fahrstreifen einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 100-120 km/h über eine Strecke von ungefähr 2 km mehrfach auf das voranfahrende Fahrzeug so dicht auf, dass der Abstand zwischen den beiden Pkws nur noch vier Meter betrug. Dabei schaltete er neben dem Abblendlicht auch noch die Nebelscheinwerfer ein und pendelte mit seinem Wagen mehrfach von links nach rechts hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug hin und her. Der Fahrer des Fahrzeugs fuhr auf der linken Seite, weil er aus verkehrsbedingten Gründen nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte. Das Amtsgericht Hagen verurteilte den Hintermann insbesondere wegen tatmehrheitlich begangener, versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe. Hiergegen legte dieser Sprungrevision ein.
Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Revision als unbegründet. Im vorliegenden Fall liege sehr wohl der Tatbestand der Nötigung vor. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass es sich hier nicht nur um ein kurzzeitiges, dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe handele, sondern der Fahrer vielmehr über eine längere Strecke auf eine sehr intensive und nachhaltige Weise auf den Vordermann eingewirkt habe. Diese Fahrweise sei für die Begehung einer Nötigung im Straßenverkehr so typisch, dass bei ihm auch von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen sei. Dies ergebe sich zudem daraus, dass er das Fahrzeug des Vordermanns nach dem intensiven Bedrängen noch rechts überholt habe.
OLG Hamm vom 19.03.2007, Az. 2 Ss 50/07
Stand: 07.08.2007
