Drängler
Drängeln im Stadtverkehr kann strafbar sein.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 29.03.2007 in einem Beschluss über eine Verfassungsbeschwerde eines wegen Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilten Kraftfahrzeugführers entschieden: Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann, noch dazu wenn gleichzeitig Lichthupe und Hupe betätigt werden, kann auch dann den Straftatbestand einer Nötigung erfüllen, wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet.
§ 240 StGB bestraft denjenigen Täter, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Nachteil zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. In der früheren Rechtsprechung wurde zunächst auf die unmittelbare Gewalteinwirkung im Sinne einer physischen Einwirkung des Täters auf das Opfer zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands abgestellt. In der Folgezeit haben die Strafgerichte den Gewaltbegriff auch auf einen vom Adressaten der Nötigung psychisch empfundenen Zwang von einigem Gewicht ausgeweitet.
Nunmehr wurde der Begriff der Gewaltanwendung dergestalt definiert, dass der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht nur psychisch wirkt, sondern auch körperlich empfunden wird.
Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich das Opfer durch die, den Auffahrvorgang ausmachende dynamische Bewegung genötigt sieht, seinerseits die Geschwindigkeit zu erhöhen oder ausweichende Lenkbewegungen ohne vorherige Einschätzung der Verkehrslage zu machen. Kommt ein gleichzeitiges Setzen von Lichthupe und / oder akustischer Hupe hinzu wird der Zwangseffekt zusätzlich verstärkt.
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings einschränkend angemerkt, dass pauschale Wertungen, wann ein Verhalten im Straßenverkehr körperlichen Zwang ausübt, nicht getroffen werden können. Entscheidend sei vielmehr eine jeweilige Einzelfallbetrachtung. Als entscheidungserhebliche Kriterien hat das Bundesverfassungsgericht dabei herausgearbeitet:
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Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens (insbesondere die Nähe zum vorausfahrenden Fahrzeug),
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gefahrene Geschwindigkeit,
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allgemeine Verkehrsituation,
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zusätzliche Betätigung von Hupe, Lichthupe und so weiter.
Allerdings hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nicht zuletzt wegen der innerorts gefahrenen, relativ geringen Geschwindigkeiten, eine genaue Überprüfung sämtlicher Kriterien erfolgen muss. Die reine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes ist eine Ordnungswidrigkeit und keine Nötigung im Sinne einer Straftat.
Dem Beschluss des Verfassungsgerichts ist zuzustimmen. Bei dem dichter gewordenen Verkehr, ist eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes (sogenannter halber Tacho) gerade im innerörtlichen Verkehr fast schon zum Regelfall geworden.
Aus diesem Grund sollte einer Ausuferung von verkehrswidrigem Verhalten durch extrem nahes Auffahren und noch dazu Betätigung von weiteren Signaleinrichtungen am Auto strikt ein Riegel vorgeschoben werden.
Ob eine Nötigung auch dann vorliegen kann, wenn der Auffahrende neben dem eigentlichen Auffahrvorgang den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, war vorliegend nicht zu entscheiden. Allerdings dürfte wegen der Funktion des Fahrtrichtungsanzeigers die alleinige Betätigung desselben wohl noch nicht ausreichen, um den Nötigungstatbestand innerorts zu erfüllen. Sollte jedoch daneben auch Hupe und / oder Lichthupe betätigt werden, ist die Angelegenheit unter Umständen anders zu betrachten.
Zusammenfassend zeigt sich auch aus dieser Entscheidung: Gelassen fährt es sich ruhiger. Der stetige Wechsel von hoher Geschwindigkeit und scharfem Abbremsen, insbesondere im innerstädtischen Verkehr, führt nicht zu einem Zeitgewinn. Neben der potentiellen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer steigt dafür der Benzinverbrauch und Bremsenverschleiß am eigenen Fahrzeug.
Stand: 07.05.2007
