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Verkehrsrecht - Diskothek

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 04.12.2007


Diskothek

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde vor Diskothek

Eine 17 ½ jährige Jugendliche überquerte an einem Samstagabend gegen 21.00 Uhr die Straße vor einer Diskothek, obwohl die Fußgängerampel rot zeigte. Dabei wurde sie von einem PKW erfasst und erheblich verletzt. Sie ist seitdem wegen eines Schädelhirntraumas schwer behindert und pflegebedürftig. Der PKW fuhr mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h, obwohl auf der Strecke eine Geschwindigkeit von 50 km/h vorgesehen war. Dies konnte der Autofahrer jedoch mangels Beschilderung nicht erkennen. Der Autofahrer war noch während der Gelbphase über die Ampel gefahren. Die Jugendliche verklagte daraufhin die zuständige Gemeinde auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Sie ist der Ansicht, dass diese ihre Schutzpflichten gegenüber Fußgängern verletzt habe. Die Gemeinde hätte entweder in diesem Bereich die höchstzulässige Geschwindigkeit auf 50 km/h herab- oder die Gelbphase der Ampel von 3 Sekunden auf 5 Sekunden heraufsetzen müssen.

Das Landgericht Bonn wies die Amtshaftungsklage ab. Die Jugendliche habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 839, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil die Gemeinde die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Der Verantwortliche müsse nach § 9a StrWG nicht für alle denkbaren Möglichkeiten Vorsorge treffen. Es müssten nur Gefahren abgewehrt werden, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung drohten. Das Einrichten einer Lichtzeichenanlage vor einer Diskothek reiche für Fußgänger aus. Eine 17-jährige Verkehrsteilnehmerin könne erkennen, dass ihr bei dem Überschreiten der Straße Gefahr drohe. Es könne dahinstehen, ob die von der Jugendlichen vorgeschlagenen Maßnahmen sinnvoll gewesen seien. Sie hätte durch Beachtung der Ampel den Unfall vermeiden können.

LG Bonn vom 23.05.2007, Az. 1 O 425/06

Stand: 04.12.2007