Cannabis
Entzug der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum
Ein Autofahrer war seit etwa vier Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis. Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurden bei ihm Cannabinoide im Blut mit einer Konzentration von 1,2 ng/ml THC und 12,0 ng/ml THC-COOH festgestellt. Daraufhin wurde ihm nach einer Anhörung mit sofort vollziehbarer Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen. Er wurde zudem aufgefordert, sofort den Führerschein abzugeben. Hiergegen legte der Autofahrer Widerspruch ein. Ein medizinisch-psychologisches Institut kam zu dem Ergebnis, dass der Autofahrer im Begutachtungszeitraum keine Betäubungsmittel eingenommen habe. Es könne nicht beurteilt werden, ob ein gelegentlicher oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum vorliege. Im Folgenden wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Autofahrer Klage.
Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV rechtmäßig. Aufgrund des Ergebnisses der Blutprobe stehe fest, dass der Autofahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Bei einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 THC mg/ml sei von einem fehlenden räumlichen Trennungsvermögen auszugehen. Eine weitergehende Aufklärung durch Ermittlung seines Konsums wäre nur dann notwendig, wenn er überzeugend darlege, dass es sich um einen einmaligen beziehungsweise erstmaligen Cannabiskonsum handele. Dies habe er jedoch nicht getan.
VG Freiburg vom 02.08.2007, Az. 1 K 993/07Stand: 04.12.2007
