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Verkehrsrecht - Blutentnahme

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 21.01.2008


Blutentnahme

Richterliche Anordnung bei Blutentnahme wegen Trunkenheitsfahrt

Ein Autofahrer wurde kurz nach einer Fahrt mit dem PKW seiner Freundin von der Polizei angetroffen. Aufgrund von wahrnehmbarem Alkoholgeruch in der Atemluft sowie seinem schwankenden Gang wurde zunächst eine Messung der Atemkonzentration durchgeführt. Nachdem diese Messung einen Wert von 1,83 Promille ergeben hatte, wurde ohne Einholung einer richterlichen Anordnung eine Blutentnahme durch einen Arzt des Instituts für Rechtsmedizin durchgeführt. Dies geschah aufgrund einer Anordnung eines Polizeibeamten. Dabei wurde ein BAK-Wert von 1,93 Promille festgestellt. Aufgrund dessen wurde dem Autofahrer durch das Amtsgericht Hamburg-Altona vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen legte dieser Beschwerde mit dem Argument ein, dass die Ergebnisse der Blutentnahme aufgrund der fehlenden richterlichen Anordnung nicht verwertet werden dürften.

Das Landgericht Hamburg verwarf die Beschwerde des betroffenen Autofahrers. Die Ergebnisse der Blutentnahme seien verwertbar, weil die Einholung der richterlichen Anordnung nach § 81a Abs. 2 StPO entbehrlich gewesen sei. Ansonsten würde nämlich der Untersuchungserfolg gefährdet, weil der vorhandene Blutalkoholgehalt nach einer Trunkenheitsfahrt schnell vom Körper abgebaut werde. Gerade bei einem niedrigeren BAK-Wert bestehe die Gefahr, dass nach der Einholung einer richterlichen Anordnung überhaupt kein Blutalkoholgehalt mehr nachweisbar sei.

LG Hamburg vom 12.11.2007, Az. 603 Qs 470/07

Stand: 21.01.2008