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Verkehrsrecht - Autoschlüssel

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 21.01.2008


Autoschlüssel

Aufbewahren von Kfz-Schlüssel unterm Kopfkissen als grobe Fahrlässigkeit

Eine Mutter führte wegen ihres Sohnes den Schlüssel Ihres Kraftfahrzeugs tagsüber an ihrem Körper mit sich. Nachts legte sie den Schlüssel unter ihr Kissen. Gleichwohl entwendete der inzwischen volljährige Sohn den Schlüssel, bestieg das Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis und verursachte den Eintritt eines Schadensfalles. Dies geschah kurz vor Ablegen der Fahrprüfung. Der Sohn hatte vor vier Jahren schon einmal einen derartigen Schadensfall verursacht. Der Kasko-Versicherer weigerte sich zur Zahlung mit dem Argument, dass die Aufbewahrung des Schlüssels unter dem Kopfkissen grob fahrlässig gewesen sei. Das Landgericht Hannover entschied, dass der Versicherer zahlen müsse. Hiergegen legte die Versicherung Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung zurück. Der Mutter könne vorliegend keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG vorgeworfen werden. Anders wäre dies, wenn sie den Schlüssel in der Jackentasche oder an der Garderobe aufbewahrt hätte. Sie habe jedoch nicht damit zu rechnen brauchen, dass ihr Kind den Schlüssel nachts unter ihrem Kopfende entwende. Hierzu gehöre eine große kriminelle Energie. Außerdem seien für die Mutter andere Arten der Verwahrung, wie den Schlüssel nachts an einer Kette um den Hals zu tragen oder die Schlafzimmertür abzuschließen, als unzumutbar anzusehen.

OLG Celle vom 15.11.2007, Az. 8 U 75/07

Stand: 21.01.2008