Augenblicksversagen
Keine Berufung auf Augenblickversagen bei Geschwindigkeitsüberschreitung
Ein Autofahrer fuhr auf einer Bundesstraße außerhalb von geschlossenen Ortschaften statt mit der erlaubten zulässigen Höchst-Geschwindigkeit von 70 km/h mit 132 km/h. Er wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt. Außerdem verhängte das Gericht ein Fahrverbot von zwei Monaten. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er berief sich darauf, dass er das Verkehrsschild übersehen habe und deshalb zu schnell gefahren sei.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Rechtsbeschwerde zurück. Der Betroffene könne sich hier nicht auf das Vorliegen eines Augenblickversagens berufen. Selbst wenn er das Verkehrsschild übersehen habe, so hätte ihm klar sein müssen, dass auf eine Bundesstraße außerhalb von geschlossenen Ortschaften gemäß § 3 Abs. 3c höchstens eine Geschwindigkeit von 100 km/h zulässig sei. Aufgrund der massiven Überschreitung selbst dieser Geschwindigkeit habe er auf jeden Fall grob pflichtwidrig gehandelt. So etwas müsse geahndet werden.
OLG Karlsruhe vom 22.06.2007, Az. 1 Ss 25/07
Stand: 01.11.2007
