Aufklärungspflicht
Aufklärungspflicht bei Vermietung eines Unfallersatzfahrzeuges
Ein Autofahrer erlitt einen Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug durch das schuldhafte Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers stark beschädigt wurde. Hierdurch konnte er seinen Wagen nicht mehr nutzen und mietete bei einem Autovermieter einen Ersatzwagen für 14 Tage an. Er vereinbarte dabei einen Unfallersatztarif, der nicht vollständig von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt wurde. Der Autofahrer weigerte sich nunmehr, den restlichen Betrag an den Autovermieter zu zahlen. Hiermit war dieser jedoch nicht einverstanden. Sowohl das Amtsgericht Peine, als auch das Landgericht Hildesheim als Berufungsinstanz verneinten einen Anspruch des Autovermieters auf die restliche Vergütung. Dies wurde damit begründet, dass der geschädigte Autofahrer infolge einer Verletzung der Aufklärungspflicht mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen könne. Der Autovermieter hätte darauf hinweisen müssen, dass der Unfallersatztarif nicht vollständig von der Haftpflichtversicherung des Schädigers übernommen werde und erheblich teurer sei als der normale Tarif. Hiergegen legte der Autovermieter Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf. Es bestehe eine Aufklärungspflicht des Autovermieters dann, wenn er einem Unfallgeschädigten einen Tarif anbiete, der möglicherweise nicht vollständig von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werde, weil er deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liege. Dies führe jedoch nur dann zu einer Abweisung der Klage gegen den Autofahrer, wenn ihm durch die Verletzung der Aufklärungspflicht auch ein Schaden entstanden sei. Dies setzte voraus, dass der Autofahrer überhaupt auf dem örtlichen Markt ein Fahrzeug zum Normaltarif hätte mieten können. Dabei müsse es sich nicht unbedingt um die gleiche Autovermietung handeln. Ob dies der Fall gewesen sei, müsse noch durch die Vorinstanz als Tatsacheninstanz abgeklärt werden.
BGH vom 27.06.2007, Az. XII ZR 53/05
Stand: 17.09.2007
