Anschnallpflicht
Ordnungsgemäßes Erfüllen der Anschnallpflicht
Ein Autofahrer hatte bei der Fahrt mit seinem PKW den Sicherheitsgurt so angelegt, dass er ihn vom Holm des Fahrzeuges unter der Achsel durch über die Brust bis zum Schloss des Gurtes geführt und dort eingeklinkt hatte. Er tat dies absichtlich und glaubte, sich vorschriftsmäßig zu verhalten. Das Amtsgericht Hagen verhängte gegen ihn nach §§ 21 Abs. 1, 49 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro, weil er gegen seine Anschnallpflicht verstoßen habe. Hiergegen beantragte der betroffene Fahrer die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Das Oberlandesgericht Hamm verwarf bereits den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil die Verhängung dieser Geldbuße nicht gegen formelles Recht verstoße. Ein Sicherheitsgurt werde nämlich nur dann im Sinne des 21a Abs. 1 Satz 1 StVO angelegt, wenn er ordnungsgemäß benutzt werde. Dazu müsse der Schultergurt auch tatsächlich über die Schulter geführt werden. Nur dann könne er nämlich die Insassen auch hinreichend schützen. Es sei erwiesen, dass durch den ordnungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes die Zahl der Unfalltoten und Schwerverletzten erheblich gesenkt werden könne.
OLG Hamm vom 29.10.2007, Az. 2 Ss OWi 695/07Stand: 02.07.2008
