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Verkehrsrecht - Vandalismus

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 07.08.2006


Vandalismus

Versicherungsschutz bei Teilkasko für Vandalismusschäden am Fahrzeug

Ein Fahrzeughalter hatte für seinen PKW (Cabrio) eine Teilkasko Versicherung abgeschlossen. Nachfolgend schlugen Unbekannte die Scheibe seines Fahrzeugs ein und entwendeten einen CD-MP3-Player. Dabei fügten sie gleichzeitig der Karosserie Beulen und Kratzer zu und schlitzten an mehreren Stellen das Verdeck auf. Die Versicherung weigerte sich, die Versicherungsleistungen für die Beschädigungen der Karosserie und des Verdecks zu übernehmen. Es handele sich insoweit um Vandalismusschäden, die nicht erstattungsfähig seien.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Halters gegen seine Versicherung in letzter Instanz ab. Die Schäden müssten in der Teilkaskoversicherung gem. § 12 Abs. 1 I b AKB “durch Entwendung” entstanden sein. Dies bedeute aus der Sicht einen durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dass vom Versicherungsschutz keine Schäden erfasst seien, die durch bös- oder mutwillig zugefügte Handlungen Dritter entstanden seien. Bei den Beschädigungen an der Karosserie und an dem Verdeck handele es sich um derartige Vandalismusschäden, die lediglich von einer Vollkaskoversicherung ersetzt werden müssten. Der Gesetzgeber unterscheide diesbezüglich zwischen Teil- und Vollkaskoversicherung.

BGH vom 17.05.2006, Az. IV ZR 212/05

Stand: 07.08.2006