Entfallen des Unfallversicherungsschutzes bei nicht versichertem Umweg
Ein Arbeitnehmer arbeitete mit seiner Lebensgefährtin zusammen in einem Büro. Auf der Rückfahrt von der Arbeitsstelle fuhr die Lebensgefährtin als Fahrerin nicht den direkten Weg nach Hause, sondern einen Umweg, um günstig in Luxemburg tanken zu können. Nach Darstellung des Arbeitnehmers sei er vor Fahrtantritt davon ausgegangen, dass ihn seine Lebensgefährtin direkt nach Hause fahren werde. Sie sei jedoch einfach auf der Autobahn weitergefahren. Er habe sie an der nächsten Abfahrt nicht zum Verlassen der Autobahn aufgefordert, weil dies keinen Sinn gehabt hätte. Auf der nachfolgenden Strecke kam es dann zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Arbeitnehmer schwer verletzt wurde. Er verlangte nunmehr Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, welche ihm der zuständige Träger jedoch verweigerte.
Das Landessozialgericht Saarland entschied in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass ihm die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden und wies seine Klage ab. Der Versicherungsschutz bestehe auch für einen Mitfahrer nur auf dem unmittelbaren Weg von dem Ort der Tätigkeit zu sich nach Hause. Wenn diese Strecke verlassen werde, entfalle normalerweise der Versicherungsschutz auch für ihn und nicht nur für den Fahrer. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es für den Mitfahrer zumutbar gewesen wäre, den Fahrer zum Verlassen der Autobahn an der nächsten Auffahrt aufzufordern und wenn er darüber hinaus an dem Umweg ein eigenwirtschaftliches Interesse gehabt habe. Beide Voraussetzungen lägen nach den Feststellungen des Gerichtes vor. Für die Fahrerin hätte dies keinen großen Umweg bedeutet und der Mitfahrer habe ein wirtschaftliches Interesse am günstigen Tanken gehabt.
LSG Saarland vom 20.09.2006, Az. L 2 U 130/04
Stand: 30.01.2007
