Sorgfaltspflichten beim mehrspurigen Rechtsabbiegen
Ein Autofahrer befuhr die Stadtautobahn in Berlin. An einer Einmündung war nach den Richtungspfeilen auf den durch Leitlinien begrenzten Fahrbahnen, das Abbiegen nach rechts von der rechten und der mittleren Fahrspur aus vorgesehen. Die Markierungen endeten an der Haltelinie vor der Einmündung. Der Fahrer, der von der mittleren Fahrspur aus nach rechts in die zweispurige Straße abbiegen wollte, hatte den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts betätigt und fuhr links neben einem anderen Fahrzeug. Dieses bog von der rechten Fahrspur aus in einem weiten Bogen in die Straße ein und beschädigte dabei das linke Fahrzeug am rechten hinteren Teil der Karosserie. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage des geschädigten Autofahrers ab. Aufgrund der Berufung des Geschädigten wurde ihm vom Landgericht Berlin ein Großteil des geltend gemachten Anspruchs zugesprochen. Hiergegen legte der in Anspruch genommene Fahrer Revision ein.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass der geschädigte Autofahrer Schadensersatz verlangen könne. Der Fahrer des ausscherenden Fahrzeugs habe sich verkehrswidrig verhalten, weil er aufgrund dessen, dass er ganz rechts gefahren sei, kein Vortrittsrecht aus dem Rechtsfahrgebot des § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO herleiten könne. Hier bestehe nämlich die Besonderheit, dass die Straße mit Richtungspfeilen versehen gewesen sei. Der am weitesten rechts eingeordnete Rechtsabbieger habe kein Vortrittsrecht, wenn das parallele Abbiegen in einer mehrspurigen Straße durch Richtungspfeile geboten sei. In diesem Fall müsse jeder Autofahrer in seiner Spur bleiben.
BGH vom 12.12.2006, Az. VI ZR 75/06
Stand: 09.02.2007
