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Verkehrsrecht - Schadensübernahme

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 16.05.2006


Schadensübernahme

Ausschluss der Kaskoversicherung wegen Rotlichtverstoß.

Ein kaskoversicherter Taxifahrer stand bei Rotlicht an einer Kreuzung und wollte geradeaus fahren. Er fuhr versehentlich 12 Sekunden zu früh los, als der nach rechts zeigende, grüne Pfeil aufleuchtete. Die Kaskoversicherung weigerte sich nunmehr, für den, infolge des Rotlichtverstoßes entstandenen Schaden aufzukommen, weil der Taxifahrer grob fahrlässig gehandelt habe. In erster Instanz wurde die Klage des Taxifahrers gegen die Versicherung abgewiesen. Hiergegen legte dieser Berufung ein.

Das Kammergericht schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Klage ebenfalls ab. Der Versicherungsfall sei durch den Rotlichtverstoß grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG herbeigeführt worden. Dies ergebe sich aus einer Würdigung der einzelnen Tatumstände. Nach der Feststellung des Gerichtes seien die Straßenverhältnisse übersichtlich gewesen und die Lichtzeichenanlage sei großzügig mit Ampeln ausgestattet gewesen. Er habe eine ganze Reihe von roten Ampeln übersehen, die sich direkt in seinem Blickfeld befunden hätten.

KG vom 21.02.2006, Az. 6 U 78/05

Stand: 16.05.2006