Fragen zur Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall.
Ist ein Unfall passiert, stellt sich in vielen Fällen zunächst die Schuldfrage. Danach stellt sich die Frage, wer von wem was verlangen kann. Dabei dreht es sich zunächst um die Sachschäden und in vielen Fällen leider auch um Personenschäden. Aber auch kleine Probleme werfen Fragen auf. Zum Beispiel das Problem des Mietwagens, der Wertminderung des Fahrzeugs, der eventuellen Einkommenseinbußen und der weiteren Kosten, wie die für einen Anwalt oder ärztliche Behandlungen. Festzuhalten ist, wer schuld hat, zahlt alles.
Doch häufig ist das Bild eines Unfalls nicht so eindeutig, das die Schuld zu 100 Prozent auf einer Seite liegt.
Liegt ein einseitiges Verschulden vor, muss der Verursacher den Schaden ersetzten. Da ein Fahrzeug nur zugelassen wird, wenn Versicherungsschutz besteht, steht in der Regel auch eine Versicherung dahinter. Die seltenen Ausnahmen, dass ein Fahrzeug “schwarz” bewegt wird, werden an dieser Stelle vernachlässigt.
Gibt der Geschädigte sein Fahrzeug in eine Reparaturwerkstatt und lässt den Schaden instand setzen, kann die Werkstatt, wenn eine Abtretungserklärung vorliegt, die angefallenen Kosten direkt mit der Versicherung abrechnen.
Aber was passiert, wenn der Geschädigte den Schaden nicht sofort reparieren lassen will, nur einen Teil oder die Reparatur selbst durchführen möchte
Es besteht in solchen Fällen nach wie vor die Möglichkeit, auf Gutachtenbasis oder Kostenvoranschlag die Kosten geltend zu machen. Die Versicherungen zahlen aber nur den Nettobetrag der veranschlagten Kosten. Das heißt wenn die Reparaturkosten bei 1.500 Euro inklusive 16 Prozent Mehrwertsteuer liegen, bekommt der Geschädigte, wenn er lediglich auf Gutachtenbasis den Schaden ersetzt bekommen will, einen Betrag in Höhe von 1.260 Euro. Werden aber Ersatzteile mit einer Rechnung erworben, die die Mehrwertsteuer ausweist, werden die Kosten vollständig ersetzt.
Die Grenze des zu ersetzenden Betrages liegt bei 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes. Hat ein Fahrzeug noch einen Zeitwert von 5.000 Euro, darf die Reparatur höchsten 6.500 Euro kosten. Alles was darüber liegt, wird nicht ersetzt.
Doch auch wenn ein Fahrzeug fachmännisch repariert worden ist, bleibt es ein Unfallfahrzeug. Wird das Fahrzeug weiterverkauft, sind Unfälle im Kaufvertrag zu erwähnen. Es ist kein Geheimnis, dass Unfallfahrzeuge einen geringeren Kaufpreis erzielen, als unfallfreie Fahrzeuge. Die Differenz wird als merkantiler Minderwert bezeichnet.
Wie hoch ist dieser Minderwert, der als Schadenspunkt ebenfalls zu ersetzen ist?
Diese Frage lässt sich nicht ohne Weiteres beantworten, da es verschiedene Berechnungsmethoden gibt, die abhängig sind von Alter und Laufleistung des Fahrzeugs und der Höhe der Reparaturkosten. Die neueste Rechtsprechung nimmt diese Berechungsmethoden ebenfalls als Anhaltspunkt, versucht aber noch weitere Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigten.
Ein weiterer Posten in der Liste der zu ersetzenden Schäden sind die eines eventuell beauftragten Sachverständigen. Diese Kosten können stark schwanken. Grundsätzlich gilt, dass diese Aufwendungen zu ersetzen sind, aber Vorsicht ist geboten. Es gibt auch für den Geschädigten eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verhältnis zum Schaden angemessen sein muss. Nun wird man sich fragen, ab wann dies angemessen ist oder sein kann?
Auch hier zeigt die Rechtsprechung, dass es klare Linien nicht gibt. Grenzen werden aber im Bereich von 500 - 700 Euro bei der Höhe des Sachschadens gezogen.
Die Höhe des Schadens soll doch aber gerade durch den Sachverständigen sicher belegt werden können. Hier deutet sich ein Zirkelschluss an, der letztlich nur dadurch unterbrochen werden kann, indem entweder der Sachverständige zunächst eine Schätzung abgibt oder die Reparaturwerkstatt einen Kostenvoranschlag erstellt. Diese Kosten werden dann bei der Reparatur angerechnet oder der Geschädigte das Risiko der Beauftragung eingeht. Jedenfalls sollte das Gutachten, wenn es erforderlich ist, vom Geschädigten in Auftrag gegeben werden, da die Sachverständigen der Versicherungen durchaus zu geringen Schadenssummen kommen können.
Steht das Fahrzeug dann in der Werkstatt und wird repariert, dauert dies natürlich einige Tage. Wenn der Geschädigte auf sein Fahrzeug angewiesen ist, bleibt ihm nichts anderes übrig, als einen Mietwagen zu nehmen. Die Kosten für den Mietwagen während der Dauer der Reparatur sind durch den Schädiger zu ersetzten. Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Die Frage, ob und in welcher Höhe die Kosten zu ersetzen sind, führt häufig zu Streit mit den Versicherern.
Unter anderem stellt sich das Problem, wenn ein Fahrzeug mit geringem Wiederbeschaffungswert verunfallt und die Kosten des Mietwagens, den Wert des Unfallfahrzeugs weit übersteigen. Weiter stellt sich die Frage, ob Vergleiche angestellt werden müssen und die Frage nach der Länge der Mietzeit.
Das erste Problem wird kontrovers diskutiert, das zweite ist nach einem Urteil des BGH weitestgehend so entschieden worden, dass Vergleiche nicht angestellt werden müssen und beim dritten Problem trägt auch der Geschädigte eine Schadensminderungspflicht.
Weiter ist zu beachten, dass sich der Geschädigte die Eigenersparnis bei Anmietung eines Fahrzeuges anrechnen lassen muss.
Sollte kein Mietwagen in Anspruch genommen werden, hat der Geschädigte für die Ausfallzeit einen Anspruch auf Ersatz des so genannten Nutzungsausfallschadens. Auch hierfür gibt es Tabellen, es kann aber auch konkret abrechnet werden, wobei die Hilfe durch einen Steuerberater dann wohl unumgänglich ist. Zudem müssen die Ausfallkosten detailliert nachgewiesen werden.
Ersatzfähig sind ebenfalls die Abschleppkosten. Auch hier gibt es selbstverständlich Streit welche Kosten zu ersetzen sind. Grundsätzlich ist die nächstgelegene Reparaturwerkstatt anzufahren. Es gilt auch hier die Schadensminderungspflicht. Doch sind im Einzelfall Konstellationen denkbar, in denen das Abschleppen über mehrere hundert Kilometer günstiger sein kann, als der Transport zur nächsten Werkstatt und dann hinzukommende Übernachtungskosten.
Weitere zu ersetzende Positionen sind Standgelder, Entsorgungskosten, Umbaukosten, Finanzierungskosten, Zinsschäden, Rechtsanwaltskosten, Schäden an Ausrüstung und Kleidung und Auslagen.
Stand: 11.07.2006
