Viele von uns, soweit sie Kraftfahrer sind, haben schon einmal ein Verwarnungsgeld oder einen Bußgeldbescheid erhalten.
Ärgerlich wird die Sache, wenn Punkte in der Flensburger „Verkehrssünderkartei“ eingetragen werden sollen. Zunächst ein kurzer Überblick über die Folgen:
Jeder Verstoß, der im Verkehrszentralregister eingetragen wird, wird mit einem bis sieben Punkten bewertet. Punkte aus mehreren Verstößen werden bekanntlich addiert, so dass das Punktekonto bedrohlich „anschwellen“ kann.
8 Punkte: Es erfolgt eine Verwarnung durch die Behörde, in der gleichzeitig auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen wird.
14 Punkte: Ein Aufbauseminar wird angeordnet.
18 Punkte: Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Eine Neuerteilung ist frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und auch erst nach Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) möglich. Für den Führerscheininhaber eine Katastrophe.
Was kann man tun?
Die wichtigste Regel ist, dass man sein eigenes Fahrverhalten kritisch im Auge behält. Das hört sich einfach an, ist es in der Praxis aber oft nicht, insbesondere in Stresssituationen, im Berufsverkehr, wenn man es „eilig“ hat, und so weiter. Dennoch gilt in solchen Situationen ganz besonders, dass man sich fragen sollte: „Wie fahre ich?“, „Gehe ich Risiken ein?“, „Halte ich mich an die Verkehrsregeln?“, „Würde ich mich ärgern, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer so fahren würde, wie ich jetzt fahre?“
Ruhiges und sicheres Fahren ist der beste Weg zur Vermeidung von Punkten, vor allem aber auch zur Vermeidung unnötiger Gefahrensituationen.
Was tun, wenn dennoch die Eintragung von Punkten droht?
Geht es um eine Verkehrsstraftat, empfiehlt sich ohnehin die Einschaltung eines Anwalts.
Aber auch wenn es „lediglich“ um eine Ordnungswidrigkeit geht, ist häufig die frühzeitige Einschaltung eines Anwalts sinnvoll. Dies gilt ganz besonders dann, wenn es um die Verhängung von Punkten geht.
Woher weiß ich, ob in meinem Bußgeldverfahren die Verhängung von Punkten droht?
Am Anfang des Verfahrens erhalten Sie einen Anhörungsbogen. Aus diesem lässt sich leider in der Regel nicht unmittelbar entnehmen, ob Punkte verhängt werden sollen. Dies kann ein Anwalt für Sie klären oder Sie können versuchen, dies durch Einblick in den Bußgeldkatalog selbst festzustellen.
Auf keinen Fall empfiehlt es sich, im Anhörungsbogen ungeprüft Angaben zur Sache zu machen. Hier machen viele Betroffene ohne anwaltliche Beratung Fehler, die sich nachher nicht wieder ausbügeln lassen. Sie sind nicht verpflichtet, im Anhörungsbogen Angaben zur Sache zu machen.
Sollten Sie bereits einen Bußgeldbescheid erhalten haben, müssen Sie unbedingt auf die Einspruchsfrist achten (zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, Eingang zählt). Falls die Frist schuldlos versäumt wurde, bestehen Möglichkeiten dies zu heilen. Es empfiehlt sich dringend die sofortige Konsultation eines Anwalts.
Woher weiß ich, welche Voreintragungen über mich im Verkehrszentralregister enthalten sind?
Sie können dies durch Anfrage bei dem Verkehrszentralregister selbst feststellen. Sofern Sie einen Anwalt einschalten, ist dies nicht erforderlich, da dieser die Informationen spätestens durch Einsicht in die Verfahrensakte ohnehin einholt und in Zweifelsfällen eine zusätzliche Anfrage bei dem Register für Sie stellen wird. Der Anwalt wird auch überprüfen, wann die Eintragungen getilgt werden und wann die sogenannten „Überliegefristen“ ablaufen, um festzustellen, ob es sich empfiehlt, das Verfahren zu verzögern.
Durch Einblick in die Akte wird der Anwalt auch feststellen, ob und welche Ansatzpunkte es für eine Erfolg versprechende Verteidigung gibt. Gerade wenn es „um die Wurst“ geht, also das Erreichen von 18 Punkten droht, ist kreatives Denken der Verteidigung gefragt, wobei allerdings die Grenzen zulässiger Verteidigung nicht überschritten werden dürfen. Ein im Verkehrsrecht erfahrener Anwalt kann die Grenzen ausloten, ohne sie zu überschreiten. Illegale Verteidigungsmittel anzuwenden, empfiehlt sich nicht, weil man sich damit noch zusätzlichen Ärger einhandelt.
Selbst wenn ein Anwalt den Entzug Ihrer Fahrerlaubnis noch einmal verhindert, bedenken Sie bitte, dass dies nur Sinn hat, wenn Sie Ihr Fahrverhalten dauerhaft ändern.Sonst werden Sie sich in kurzer Zeit in der gleichen oder gar einer schlimmeren Situation befinden.
Um den Punktestand zu reduzieren, haben Sie darüber hinaus die Möglichkeit, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, wobei diese Möglichkeit aber nur einmal innerhalb von fünf Jahren wahrgenommen werden kann. Hat man nicht mehr als acht Punkte auf dem Konto, werden vier Punkte erlassen. Sofern es nicht mehr als 13 Punkte sind, bekommt man einen Erlaß von zwei Punkten.
Werden 14 Punkte oder mehr (aber nicht 18 Punkte) erreicht, kann man freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen und dadurch den Erlaß von zwei Punkten erreichen.
Was tun, wenn die Fahrerlaubnis entzogen ist?
Es gibt Möglichkeiten, Sperrfristen zu verkürzen und die Chancen zur Bewältigung der MPU zu erhöhen. Notwendig ist eine glaubhafte Auseinandersetzung mit den eigenen Schwächen, die zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt haben und insofern eine nachhaltige Verbesserung des Fahrverhaltens. Hierzu werden geeignete Trainingsmaßnahmen von geschulten Verkehrspsychologen angeboten, die auch durch den Anwalt oder namhafte Institutionen vermittelt werden können.
Stand: 12.07.2006
