AdvoGarant

Verkehrsrecht - Parkschaden

Publiziert von:
RAin Anette Grzywacz
am 10.08.2006


Das Hinterlassen einer Visitenkarte am geschädigten Fahrzeug ist nicht ausreichend.

Viele Verkehrsteilnehmer gehen davon aus, dass bei einem Unfall mit einem geparkten Auto das Hinterlassen einer schriftlichen Notiz oder einer Visitenkarte am geschädigten Fahrzeug ausreichend ist. Dieser Irrtum kann für Sie als Schädiger erhebliche Konsequenzen haben. Um die gesetzlich geschuldete Feststellung Ihrer persönlichen Daten und der Art Ihrer Beteiligung am Unfall zu ermöglichen, müssen Sie mehr tun.

Bei einem Unfall mit einem geparkten Auto ist der Geschädigte regelmäßig nicht anwesend. Den Unfallverursacher trifft in diesem Fall eine Wartepflicht. Die Dauer der Wartepflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Höhe des hervorgerufenen Schadens und davon, wie lange dem Schädiger das Warten an der Unfallstelle zuzumuten ist. Es reicht keinesfalls aus, wenn ein Zettel mit den persönlichen Daten an dem geschädigten Fahrzeug angebracht wird, selbst dann nicht, wenn mit dem Erscheinen des Geschädigten nicht gerechnet werden kann.

Auch bei einem üblichen, kleineren Parkschaden besteht in der Regel eine Wartezeit von mindestens 15 bis 30 Minuten.

Wird die Unfallstelle nach Ablauf der Wartepflicht verlassen, so muss der Schädiger unverzüglich die erforderlichen Feststellungen nachholen. Unverzüglich heisst ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie möglich. Der Schädiger hat keine 24 Stunden Zeit, sich bei dem Geschädigten oder der Polizei zu melden, um straffrei zu bleiben. Ermöglicht der Schädiger innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, freiwillig nachträglich die erforderlichen Feststellungen, mildert das Gericht die Strafe oder kann von einer Strafe absehen. Sofern der Unfall ausschließlich einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat. Wird der Schädiger ermittelt, bevor er sich bei der Polizei meldet, besteht für ihn nicht mehr die Möglichkeit, die erforderlichen Feststellungen durch nachträgliche Meldung bei dem Geschädigten oder bei der Polizei freiwillig nachzuholen.

Es besteht in allen Fällen, in denen der Schädiger der Wartepflicht nicht nachkommt oder die erforderlichen Feststellungen nicht unverzüglich ermöglicht, die Gefahr einer Verurteilung wegen Fahrerflucht und die Gefahr des Verlustes des Führerscheins.

Des Weiteren nimmt die Haftpflichtversicherung des Verursachers oftmals Regress bei diesem wegen des geleisteten Schadensersatzes bei dem Geschädigten.

Es ist daher dringend zu empfehlen, den Geschädigten beziehungsweise die Polizei möglichst von der Unfallstelle aus zu verständigen. Sonst sehen Sie sich später Beweisproblemen ausgesetzt, die die unverzügliche Benachrichtigung betreffen, trotz einer angebrachten Nachricht am geschädigten Fahrzeug.

Stand: 10.08.2006