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Verkehrsrecht - Nutzungsausfall

Publiziert von:
RA Patrick R. Nessler
am 04.08.2006


Die bei der Unfall-Regulierung zu entschädigende Dauer des Ausfalls eines Fahrzeuges - Meist länger, als es die gegnerische Versicherung eingestehen will.

Der bei einem Unfall Geschädigte hat einen Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung für die Zeit, in der er sein Fahrzeug nicht nutzen konnte (sogenannte Nutzungsausfall-Entschädigung) oder auf den (anteiligen) Ersatz, der für die entsprechende Zeit angefallenen Mietwagenkosten.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass diese Kosten dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls als Teil des Herstellungsaufwands ersetzt werden. Je nach gewählter Art der Schadensregulierung entweder bis zu dem Zeitpunkt, in dem ihm das verunfallte Fahrzeug in repariertem Zustand wieder zur Nutzung zur Verfügung steht oder bis er ein, als Ersatz angeschafftes Kfz nutzen kann. Um die Frage, wie lange dieser Zeitraum ist, wird mit den Versicherern des Unfallgegners immer gestritten.

Die Versicherer nehmen als Grundlage für die Berechnung dieses Ausfallzeitraumes die Dauer der im Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe ausgewiesenen voraussichtlichen Reparatur- beziehungsweise Wiederbeschaffungsdauer.

Diese Ansicht ist jedoch schlichtweg falsch. Die zu berücksichtigende Ausfalldauer ist eben nicht nur der in dem Sachverständigengutachten genannte Zeitraum. Die Ausfalldauer setzt sich aus bis zu drei Zeiträumen zusammen:

  1. der Schadensermittlungszeitraum,
  2. der Überlegungszeitraum,
  3. der Reparatur- respektive Wiederbeschaffungszeitraum.

Der Schadensermittlungszeitraum errechnet sich ab dem Unfalldatum bis zum Erhalt des Sachverständigengutachtens.

Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug seit dem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrstauglich oder fahrbereit ist. Dieser Zeitraum wird von den Versicherern meist außer Acht gelassen, obwohl es sich oft um mehrere Tage handelt.

Natürlich muss der Geschädigte sich schnellstmöglich um die Begutachtung bemühen, damit dem Schädiger keine vermeidbaren Schäden entstehen (Pflicht zur Schadensminderung gemäß § 254 BGB).

Der Überlegungszeitraum schließt sich an den Schadensermittlungszeitraum an.

Er kommt dann zum Tragen, wenn die Kosten der Reparatur zwar mehr als 100 Prozent der Kosten der Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt betragen, jedoch nicht höher als 130 Prozent der Wiederbeschaffungskosten sind. Hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass es das gute Recht des Geschädigten ist, sich reiflich zu überlegen, ob er das Fahrzeug repariert oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft. Üblich, angemessen und nicht zu beanstanden ist ein Überlegungszeitraum von fünf Tagen.

Die Versicherer verneinen regelmäßig eine Berücksichtigung dieses Zeitraumes.

Der Reparatur- beziehungsweise Wiederbeschaffungszeitraum ergibt sich meist aus dem Sachverständigengutachten.

In der Realität kann er aber länger dauern. So sind nach der Rechtsprechung auch die, über die Angabe im Gutachten hinausgehenden Tage bei der Reparaturdauer zu berücksichtigen, wenn zum Beispiel Ersatzteile für die Reparatur nicht verfügbar gewesen sind.

Auch bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges gilt nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeuges als Endpunkt.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Geschädigte tatsächlich über das Fahrzeug verfügen kann.

In den obigen Ausführungen zeigt sich, dass die, bei der Schadensregulierung zu beachtenden Zeiträume im Regelfall immer mehrere Tage länger sind, als von den Versicherern gezahlt wird. Deshalb sollten Sie mit der Regulierung des Schadens einen fachkundigen Rechtsanwalt beauftragen.

Stand: 04.08.2006