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Verkehrsrecht - Menschenleer

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 16.05.2006


Absehen von Fahrverbot bei Rotlichtverstoß auf menschenleerer Straße.

Ein Autofahrer überfuhr nachts eine Fußgängerampel, die gewöhnlich ausgeschaltet ist und erst auf Knopfdruck durch einen Fußgänger erst Grün, dann Gelb und Rot zeigt. Der Autofahrer übersah, dass diese Ampel seit mindestens 5 Sekunden Rotlicht gezeugt hatte. Er setze mit unveränderter Geschwindigkeit von 30 km/h seine Fahrt fort. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich bis auf eine Polizeistreife keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Straße auf. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 125 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot.

Das Oberlandesgericht Hamm hob aufgrund einer Rechtsbeschwerde des Autofahrers die Entscheidung auf. Es stellte fest, dass es sich um einen einfachen Rotlichtverstoß handele, und verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 50 Euro. Gleichzeitig hob es das verhängte Fahrverbot auf. Zwar sei bei der Missachtung eines Rotlichtes von mehr als einer Sekunde normalerweise von einem qualifizierten Rotlichtverstoß auszugehen. Anders sei diese jedoch, wenn das Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung gebiete. Diese besonderen Umstände lägen darin, dass vorliegend die Straße menschenleer gewesen sei und daher keine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestanden habe.

OLG Hamm vom 24.02.2006, Az. 4 Ss OWi 58/06

Stand: 16.05.2006