Verkehrsrecht - Erstattung der Mehrwertsteuer
Publiziert von:
RA Dr. Ralph Burkard
am 03.09.2006
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Erstattung der Mehrwertsteuer bei einem Totalschaden am Pkw.
Seit dem 1. August 2002 ist dem Unfallgeschädigten nur dann die Mehrwertsteuer aus dem Schaden zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer wird also nur gezahlt, wenn eine Rechnung vorliegt. Bei Abrechnung des Schadens nach dem Gutachten, das heißt ohne Vorlage einer Rechnung, wird nur noch der Netto-Reparaturkostenbetrag ersetzt.
Dieser Grundsatz gilt auch bei einem Totalschaden am Unfallfahrzeug. Bei der Abrechnung schlägt nur der Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall (Wiederbeschaffungswert) zu Buche. Dieser Wert enthält je nach Alter des Fahrzeuges Mehrwertsteuer bis zu 19 Prozent. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlt, bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis, bislang regelmäßig nur den Netto-Betrag abzüglich des Restwertes des Unfallwagens. Der Restwert wird abgezogen, weil der Geschädigte das Unfallauto behält und verkaufen kann. Insgesamt erhält der Geschädigte damit zumindest den Netto-Wiederbeschaffungswert. Wie kommt er jetzt an die Erstattung der Mehrwertsteuer?
Grundsätzlich kann er dies durch Beschaffung eines Ersatzwagens erreichen.
Der Bundesgerichtshof (1. März 2005 - VI ZR 91/04) entschied folgenden Fall. Der Geschädigte hatte einen Ersatzwagen bei einem Privatmann gekauft. Der Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug enthielt daher keine Mehrwertsteuer. Gleichwohl wollte der Geschädigte Ersatz in Höhe des Brutto-Schadens. Er verlangte somit auch Erstattung der Mehrwertsteuer des Unfallwagens.
Der Bundesgerichtshof gab dem Geschädigten Recht. Denn er schaffe sich konkret ein Ersatzfahrzeug an und rechne nicht auf Grundlage des Gutachtens ab.
Dann stehe ihm Ersatz bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes zu, ohne dass es darauf ankomme, ob er beim Kauf des Ersatzfahrzeuges Mehrwertsteuer bezahlt habe oder nicht.
Damit gilt: Beschafft sich der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem Brutto-Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens entspricht oder diesen übersteigt, kann er die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen.
Stand: 03.09.2006
